clxiijGerichtsschreiber darin schreiben alle außgenge/verzig/ auffdrachten / v ander vertrege / so vor Gericht oder den Scheffen gehandlet /oder durch etliche Scheffen jnbracht / vnd auf welchen tag vnd zeit /in wes beisein, vnnd wie die geschehen, Vort die verschribungen sodurch die Gerichter besiegelt / doch beiden partheien / dergleichen demVogten vnd Scheffen erst vorzulesen / ehe es ins rein in das Buchgeschrieben werde, vnd wannhe den partheien von obgemelten auß-gengen / verzich / aufdrachten / vnd andern vertregen brief gegeben wer-den / alsdan soll im anfanck solicher brieff die zeit solicher verhand-lung vermelt / vnd gleichwol der datum der brief gestelt werden aufden tag alß der brief oder gerichtsschein aufgericht / dieser gestalt.Wir N. vnd N. thun kundt / als in dem jhar vnd zeit N. durch N.re. vnd jtzt N. vnd N. erschienen, vnnd gezeugnuß der warheit be-gert / rc. Demnach bekennen wir / rc.Es soll auch diß zweite Buch / wie gleichßfalls des GerichtsSiegell jnn die Scheffen kist gelegt / vnnd darinnen verwart wer-den, von welcher kisten der Vogt einen, vnnd die Scheffen zweenverscheidene schlusseln haben sollen.Dieweill aber der Gerichtsschreiber die Acta fertigen / auchsonst den partheien auff jhre ansuchen zu zeiten allerhandt Copienmittheilen müß / so soll ihme das erste Büch oder Gerichtliche Pro-tocol vergunt werden / in guter gewarsam bey seinem gethanen eidzuhaltē nichts daruon ab oder zu zuthun / sonder allein gerurte Acta darauß trewlich vnnd ohne einiche verenderung in der substantzvermög der Rechts ordnung zu extendieren / auch die nötige Co-peien wie obgemelt, abzuschreiben, vnd soll darumb nach verferti-gung der Acten vnd abgeschrebnen Copien / soliche Gerichtsbücheroder prothocoll sampt allen einkomenen producten / probation-schrifften/ zeugsagen vnd beweisungen wider in vorgerurte Scheffenkist zu stellen vnd zulegen gehalten sein.Zum dritten / Soll der Gerichtsschreiber ein gemein Amptsbüch haben, vnnd wannhe der Amptman vnd Vogt von Amptswegen bescheidungen thuͤn / soll er die klagten (souern die partheiendie nicht schrifftlich vbergeben) in dasselbig büch trewlich auffschreßben, vnd in beysein des Amptmans vnd Vogten, Richters oderSchultheissen den partheien vorlesen.Gleichermassen soll er auch die antwort des gegentheils / vnndwie
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