clxijSo eine oder beide partheien aller gepflegter gerichtzhandlungen copej begerten / sol man ihnen dieselbige zu jederer zeit / nach be-schehener rechtmessiger vnd notturfftiger extention / vn in massen siean das Oberhaupt geschickt / auff geburliche belonung mittheilen /welche der Gerichtschreiber wie sie in dem Gerichtsbuch befunden /tre wlich schreiben / extendiern / vnd doch in der substantz nichtz auß-lassen / zusetzen noch verandern / auch Vogt vnd Scheffen die erstlichgegen das Gerichtzbuch collationiren sollen/ jedoch das die zeugensagen nit anders dan wie obgesetzt / mitgetheilt werden.Es sollen die Gerichtsschreiber sich auch erinnern / vnd wissenshaben / das nach gesprochenen Endturtheilen kein weitere jnlagendurch den Richter der solich Endturtheill außgesprochen / angeno-men werden mögen / jn bedenckung das er dardurch seinem Richterlichem Ambt vnd beuelch nachgesetz / vnd derwegen in denen sachendarjen er sein Endturtheil gesprochen / von welchem appellirt worden / kein Richter mehr sein kan / soll oder mag.Imfal aber in Beyurtheilen einiche beschwerungen eingebrachtmussen dieselbige nach gestalt vnnd befinden der sachen angenomenwerden/ dan der Richter solche nach gestalt der sachen zu enderen/bey / zu / oder abzuthün / macht hat.Wa man vmb einen gulden / drey vier / zehen / oder zwelff pleit-ten wurde / durffen die Gerichtschreiber die langweilige Processennicht halten / sollen aber gleichwoll die hauptpuncten kurtzlich auffzeichnen / wie auch summarischer weiß ohne einichen zierlichen proceß vber solliche geringe sachen erkandt werden mag.Die brieff so an den Gerichtern zuuersiegelen / sollen durch kei-ne andere / dan allein durch die Gerichtschreibers jedes orts geschreiben werden, zu beschönung alles gefarlichen verdachts vnd besorgter vnrechtigkeitSchließlich / nachdem in außfürung der Gerichtlichen Proceßam hochsten die schleunigkeit vnd furderliche außdrachts des Rech-tens zubetrachten / vnd das der lange verzüg / so zu mircklichen nachtheill der partheien reichen thut, souill möglich abgeschafft werdenmöge / So sollen die Gerichtschreiber an allem ihrem gepuerendenthun, vnd befürderung außtreglichen Rechtens (souill ihnen dasobligen thut) nichts erwinden oder ersitzen lassen.Zum andern / Souill das zweite Buch betrifft / Soll derGerichts
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