elxjdie zeugen zu erfragen / So sollen Richter / Scheffen vnd Gerichts-schreiber solichen vermeß nicht annemen / sonder die zeugen auff dieklagt oder artickel so auf die klagt schliessen/ v durch den gegentheilverneindt vnd nicht gestanden / allein examinieren vnd fragen lassen.Vnnd sollen hinfurter die kunden vnd kundtschafften in ein be-sonder, vnd nicht jns Gerichtsbuch geschreiben, den zeugen wie esaufgezeichent / erstlich vorgelesen / vnd wa die es dermassen bejahen /alßdan ins rein vnnd in ein besonder Rotell gestelt werden.Wan nhu die zeugen, wie sich nach form der Rechten vnnd deraußgangner Gerichtsordnung geburt, verhört, vnd dero kundt-schafft gerichtlich publicirt, So sollen alßdan die Gerichtschreiberden partheien auff ihr erfordern vnnd begeren / daruon abschrifft /vmb zimbliche vnd geburliche belonung geben. Doch so lang bißbeider theilskunden verhört (souern die vorhanden) sollen des einentheils kundtschafften verschlossen bleiben.Wes nhu der beklagter oder gegentheill wider solliche gefurtekunden vnd ihr außsagen excipijren vnd beschliessen / oder auch derankleger auf des beklagten eingefurte zeugsagen vnd beweisungen /gegenschrifft vnd beschluß, schrifftlich einbringen, oder mundtlichvortragen / damit sol es gehalten werden / wie hieoben von einbrin-gung der klagten gesetzt.Nach allem einbringen, beweisungen vnd schlußrede oder con-clusion der sachen / erfolgt sich die Sententz / welche nit / wie biß an-her beschehen, erstlich außgesprochen, vnd darnach ins Gericht-buch geschrieben werden soll, sonder es sollen die Scheffen das vr-theill zuuorn bey sich einhelliglich beschliessen, darnach durch denGerichtsschreiber verfassen, ins Gerichtsbuch verzeichenen, vndfolgentz das begriffene vrtheil beiden theilen im Rechten personlichoder durch jhre Anwelde erscheinende / schrifftlich eröffenen / vnd öf-fentlich verlesen lassen.Wanhu vber solich gegeben vrtheill einich theill beschwerungtruege, Mag derselb entweder staindes fuß am Gericht, oder aberjnwendig zehen tagen, dauon, vnd doch laut der Ordnung vnd der-wegen außgangnen Edicts / appellieren / welches auch der Gerichtsschreiber alßdan / souern es müntlich geschehen / mit in das Gerichtsbuch verzeichnen soll / Imfal aber schrifftlich appellirt / daruon wieobgerurt / meldung zuthun.So
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