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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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zu handlen / vnd den beklagten zu fragen / ob er die handt oder Notarium kenne vnd agnoscire.Nachdem auch die Gerichter biß anher weß von schrifftlichenkunden / als Jnstrumenten / vnd andere brieff vn siegell / bey die actaregistrirt / biß zu dem Endturtheill verhalten / welches dan der auß-gangner Reformation zugegen, auch den partheien beschwerlich,jn ansehung / das die ingelegte brieff / an Siegelln oder sonst etwanmangelhafftig werden / die Partheien auch deren in andere wegenotturfftig sein kündten / Imfall dan soliche jnbrachte brieff vnndSiegell, Jnstrumenten, oder andere schrifftliche vrkunden durchden gegentheill auß gutem bestendigen grundt wie obgemelt nichtimpugnirt / So sollen die mit vbergebene Copeien durch das Ge-richt fleissig collationirt, vnnd folgentz die Originalia der partheyso die inbracht / biß zu wider erforderung derselben / ihrer notturfftnach zugebrauchen habende / zugestalt werden.Belangen den andern weg der beweisungen / Als nemlich dievorstellung der lebendigen kunden / Dieweill man vernomen / dasein parthey in abwesen der anderer etwan auß mißuerstandt hiebe-uor ihre zeugen verhör angestelt, welchs dan der außgangner Re-formation zuwider / So sollen die Gerichtschreiber die parthien desberichten, das in dem fall da der kleger oder beklagter einiche kun-den zufueren gemeindt were / nötig sey / seinen gegentheill darzu miternennung der zeit vnd platzen / laden zulassen.Vnnd damit das verhör der zeugen bestendig sein möge / sollendie Gerichtschreiber an den Gerichtern zurkennen geben / das nitt(wie bißanher geschehen) zwein / drey / vier / oder mehe zeugen zu gleichsonder ein jeder insonderheit auff die vorgestelte fragstücken exami-nirt vnd gefragt werden.Als auch dem beklagten / wider denen die zeugen gefurt wer-den sollen / vnd nicht dem kleger so die kunden vorbringt / soliche fragstücken zu stellen geburt / Ob nhu woll der beklagter keine fragstü-cken dem Gericht vorlegen wurde / So sollen doch Richter vnndScheffen die gemeine fragstück in der Reformation begriffen vordie handt nemen / vnd darauff jhre frag thun vnd stellen.Ferner / Nachdem etwan auß vnverstandt / in stadt der Arti-culen, ein vermeß, (welches fragstück, die klagt gar nicht belan-gendt / begreiffen thuet durch die partheien jngegeben / vmb darauf