clixgegentheill keine erhebliche außzüge zu verhinderung des kriegsRechtens vorbringen kundte oder wurde, den gerichtlichen kriegzubeuestigen / sagt er ja / soll das auch in das Gerichtsbuch geschrie-ben werden.Imfall das vbergeben Libell oder mündtlich vortragen in ge-schicht vnd petition der massen vnschließlich vorbracht, das manndarauff nichtz bestendiglich handlen oder ordnen mög / Soll derRichter macht haben / solich schrifftlich oder mündtlich vortragenzu verwerffen.Dergleichen soll der Gerichtsschreiber des beklagten ant-wort (so durch das wort glaub war / oder nit war / richtig ohne an-hanck beschehen soll) oder aber seine außzuege / dilatorias exceptiones,oder peremptorias in vim dilatoriarum / ob er die hette / vnnd müntlichoder schrifftlich vortragen wurde, mit seiner angeheffter bit fleis-sig auffzeichenen, vnd jme darnach vorlesen, Wen aber keine dilato-riae exceptiones vorgewendt, oder aber dieselbige durch Vrtheill ab-geschnitten vnd geurtheilt seindt / Soll der antworter ohne ferne.ren verzug die Litis Contestation oder beuestigung des kriegs Rech-tens (so der Richter von ihme fordern soll) thun / Auch seine Defension, oder ander behelff, wa er sie hette, zugleich einbrengen, Vonnwelchem allem in dem Gerichtzbuch meldung geschehen / vnd dieselbige Producten mit dem dato verzeichent werden sollen, wie hieroben von dem Libell gemeldet.Folgt hernach der eidt fur geuerde / welcher so er vonn keinemtheill der partheien begert / auch keines anzeichnens bedarff / souernaber beide, oder einer von dem andern, den erfordern thete, soll er,wie die ordnung solchs mitbrengt, so baldt er gedaen, in den Ge-richtlichen Proceß mit verzeichent werden.Wes nhu folgentz den beweiß belangt / so beide partheien zuthun vnd vorbringen werden / Soll man es damit halten wie her-nach folgt.Nemblich so brieff vnd Siegell / vnnd sonst brieffliche vrkundevnd schein vorbracht, sollen die in Originali neben Copein dersel-bigen exhibirt, durch die Richter, Scheffen vnd Gerichtsschreibercollationirt dem gegentheill vorgebracht, vnd gefragt werden, ober sie an Siegell / schrifften oder sonst auß erheblichen vrsachen / verdechtig oder argwonig halte. In gleichem mit den Instrumentenijzu handlen
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