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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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clviijDarnach sollen die Gerichtsschreiber sich des ordentlichenProceß wissen zuerinnern, vnd demselbigen, souill sie betrifft, sichgemeeß halten, auch mit daran sein, das von andern dem gleichs-fals nicht zuwidder gehandelt, vnd sonst alle nullitet vnnd geferli-che verlengerung vermitten werde.Vnd nachdem etliche auß mißuerstandt / che sie ihre gegentheillans Recht geladen, ihre forderung jm winckell, vnd nicht offent-lich am Gericht den Scheffen vortragen, oder sonst den Gericht-schreiber auffzeichnen lassen / So ist allererst dem kleger nötig / sei-nen gengentheill wie gewonlich/ citiren zu lassen/ welches dan ge-meinlich durch den Gerichtsbotten zu geschehen pleget.Darnach soll der kleger selbst / oder aber durch seinen volmechtigen / seine ansprach vor dem Gericht auffthun / vnd da die schrifftlichvbergeben / soll der Gerichtschreiber solichs in dem Gerichtsbüchvermelden / vnd den tag wannhe sie einbracht / dabej / wie gleichßfalßauff das Originall Libellschreiben / auch alle andere schrifftlicheeinkommene producta mit dem dato verzeichenen, vnd anstundtsitzendes Gerichts offentlich verlesen. Imfall aber die klagt vnderdie verordente Tax sich ertruege / vnd müntlich geschehen wurde / soler fleissig acht haben / nit allein was es für ein klag sej / als ob sie herkomme von Erbschafft / Pachtung / Bürgschafft / außstainderschült / oder anders / sonder auch auß was vrsachen der kleger solichsfordere, vnnd letzlich was sein begeren von dem Richter sey, in an-mirckung / das die Sententz oder vrtheill auff die bitt oder beschlüßdes Libels gericht werden muß.Wan soliche des klegers müntliche ansprach in das Gerichts-buech aufgezeichent / sol der Gerichtschreiber dieselbige dem Richtervnd Scheffen erstlich in sitzendem Gericht vorlesen / vnd erfragen /ob es also recht auffgezeichent, auch folgentz dem kleger, oder sei-nem vollmechtigen gleichfals vorlesen, vnnd fragen, ob nicht dasseine meinung sey/ Also daß das Gericht vnnd er es bejahen oderbeneinen, welchs bejahen oder beneinen nicht auff der Vorsprechervortragen, sonder sein des Gerichtschreibers auffzeichnuß vnndverlesen, durch die partheien oder ihren volmechtigen Anwaldt ge-geschehen soll / Neben dem gerurten kleger oder seinen vollmechtigenweiters zufragen, ob er gedenck dabej zubleiben, vnnd souern dergegen=