cliiijauch zum offtermall ohn einiche erhebliche fueg vnnd vrsach / gantzfreuelhafftig vnd nur zu mutwilliger vmbtreibung der Widerthei-len / bey vnser Cantzley introducirt vnd eingefurt / Dardurch danso woll die parthien auf groß vergebliche kosten getrieben / als auchvnsere Rethe mit vilfeltiger vnnötiger muhe vn arbeit (dessen mansonst woll geübricht sein kundte) beschwert werden / So ist demnachvnser meinung vnd beuelch / Wa nach publicierung dieses vnsersEdicts jemandt von vrtheilen/ so durch Euch außgesprochen / anvns oder vnsere Cantzley appellieren wurde, das ihr demselbigenkeine Acta / ehe vnd zuvor er gnugsame oder sonst gebürende Cautiongestelt, da folgents vnsere Rethe vermercken kunten, das die strei-tige haubtsach nit funfvndzwentzig golt gulden werdt / das er vnsalßdan / in funf golt gulden / oder aber / so dieselbige sich vber solcheSumma ertrüge / Yedoch die vorgenomene appellation freuelhaf-tig vnnd mutwillig befunden / in funf vnnd zwentzigh golt guldenbrüchten vnd abtracht gefallen sein sol / versiegelt volgen lasset / Damit also / das vnzuliessig muthwillig appellieren / wie pillig / abge-schafft, vnd einem jheden zu seinem Rechten furderlich verholffenwerden möge. Vrkundt vnsers hierunden getruckten Secret Sie-gels. Geben zu Cleue am letzten Martij / Anno Tausent funfhun-dert einvndsiebentzig.Ein ander Edict von wegen der Appellationenvon dem Hauptgerichtern an das Hoffgericht zuDusseldorff da die hauptsach funfftziggoltgulden nit werd.ON Gottes gnaden / wir Wilhelm Hertzog zuGulich / Cleue vnnd Berg / Graue zu der Marckvnd Rauenßberg/ Herr zu Rauenstein/ rc. Thünkhund vnd fuegen allen vnsern Ambtleuthen / Vö-gten / Richtern / Schultheissen / Burgermeistern /Scheffen, Geschworen, vnd Gerichtschreibern, auch allen vnndjheden andern vnsern Geistlichen vnnd Weltlichen vnderthanen,angehörigen vnnd verwandten vnserer Fürstenthumben vnndGraffschaft Gulich/ Berg vnd Rauenßberg/ wes standts oderwesens die sein vnnd sonst menniglich zu wissen. Nachdem vns
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