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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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cliijwelche die sach zu volnfueren gemeint / soueren sie sich selbst nit an-geben/ zu reassumirung des Gerichtlichen kriegs citiret vnnd la-det / Das jhr auch kein Libell / responsion, exception, oder ander pro-ductum, so nit durch den Aduocaten oder Procuratoren mit eige-nen handen vnderschreiben / annemet / Damit wir also welche soli-che vnrichtigkeit verursachen / erfaren / vnd weiter jnsehens besche-hen lassen konnen. Wie jhr dan gleichsfals keine Acta so nit ver-mög vnsers vorigen derwegen außgangenen beuelchs rubricirt / invnsere Cantzley zuuberschicken / vnd in zuleßigen Appellation sachendie appellanten, was von wegen intimation vnd jnfuerung der Ap-pellation / auch einbringung der vorigen Gerichtsacten / laut gerur-ter vnser publicierter Reformation die noturfft erfordert / zuerin-nern. Versehen wir vns also. Geben zu Cleue am xx. Maij,Anno lxx.AnAlle Vögte / Richter / Schultheissen / Scheffen vnd Gericht-schreiber beider Fürstenthumben Gulich vnd Berg.Edict antreffendt die appellationes von denHauptgerichtern da die hauptsach funfondzwen-tzig goltgulden nit werdt / vnnd die sonstfreuelhafftig vorgenomen.On Gottes gnaden wir Wilhelm Her-tzog zu Gulich / Cleue vnnd Berg / Graff zu derMarck vnd Rauenßberg / Herr zu Ranenstein / rc.Thuen allen vnsern Vogten / Schultheissen / Rich-tern / Dingern / Gogreuen / Gerichtschreibern vndandern Gerichtzpersonen, beider vnser Fürstenthumben Gulichvnd Berg, Deßgleichen vnser Graffschaft Rauenßberg, Auch allen vnd jheden so darinen rechthengig / hiemit zu wissen. Alß wirhiebeuor von den vrtheilen so an vnsern Hauptgerichtern außge-sprochen/ da die hauptsach nit funfvndzwentzig goltgulden werdt,an vns zu appelliern, durch ein gemein Edict offentlich verbietenlassen ꝛc. Vnd aber ein zeit her jm werck gespurt, das dem vnange-sehen nit allein vill Appellationes vnder solcher Summen, sonderauch