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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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Beuelch von wegen allerhand vnordnung /nulliteten vnd vnrichtigkeiten so in denActis befunden.Wilhelm Hertzog zu Gulich /Cleue vnd Berg / ꝛc.Jebe getrewen, Wiewoll wir hiebeuor ein durchdie Romische Keyserliche Maiestatt vnsern allergne-digsten Herrn approbierte vnnd bestettigte Gerichtsordnung publicieren vnd außgehen / auch vnsern Vn-Sder vnd hauptgerichtern vnserer Fürstenthumben Gu-lich vnd Berg / derselben also in allen puncten wircklich zu gelebenvnd nachzusetzen, beuelhen lassen, So befinden wir doch taglichsbey den acten / so in appellation sachen vnd sonst von etlichen ernanten Gerichtern in vnsere Cantzley vberliebert vnd einbracht, aller-handt vnordnung / nulliteten vnnd vnrichtigkeiten / insonderheitaber, das nit allein die jhenigen, so die Klag instituiren, sonderauch so dieselbige verfechten vnd verthedigen / offtmalen jhre persenen der gebür nit qualificieren / vnnd das vil vberflüssige / vngereimbte / vnd zu den sachen gantz vndienliche producta von den Parthei-en oder Procuratoren vbergeben / also das dardurch zu vielmalnnichtiglich vnnd weder form der Rechten gehandelt/ die streitigePartheien in grosse vergebliche kosten gefuert/ vnd die sachen mehrverwirt / dan richtig gemacht werden. Damit nun solchem allemvorkommen / die nichtig vnd vberflüssigkheiten souiell moglich ab-geschafft / vnd sonst die Proceß formlicher / ordentlicher vnd recht-messiger weiß / angefangen vnnd vollendet. Als ist vnser gne-digs gesinnen vnd meinung / daß jhr hinfurter vor euch keine Pro-cessen dan durch die principalen selbst / oder wha ehehaffte verhin-derungen vorhanden / durch jren gesetzten vnd verordenten Procu-ratoren vnd Mombar (deren Constitution vnnd volmacht auchbey die Acta in geburlicher form zu registriren) einfueren vnndvollenden lasset / Zudem da in hagender rechtfertigung der Prin-cipalen einer oder mehr mit todt abgehen wurden / das ihr alßdan deß oder der abgestorbenen verwandten vnnd Erbgenamen /welche