vnd gegeben / Das hinfuro ein ewig zeit von keinem vnserm / vnselErben vnd Nachkommen Landtsassen / vnderthanen / verwandtevnd allen andern hohen vnd nidern Standtz/ jn vnd außlendern/niemandt hierin außgenomen / von keinen bej oder entlichen vrthei-len / Erkandtnussen oder decreten / so durch vns / vnsere Rhete oderHoffgericht außgesprochen oder eroffnet werden / in sachen da dieanfengliche klag vnd Hauptsach nit vber sechshondert gulden Reinisch in golt haupt summa / sonder sechs hondert gulden / vnd dar-under werth were / Dergleichen von den Endturtheilen so durchvns / vnsere Rhete oder Hoffgericht / in sachen da allein in possesso-rio erkendt / vnd der verlustiger parthey das petitorium vorbehaltenwirdet / ob gleich die sach mehr oder weniger dan sechshondert gulden in golt belangte/ weder an jre Keyserliche Maiestat / derselbennachkommen am Reich / oder ihrer Keyserlichen oder KuniglichenMaiesi. Chamergericht gar nit appelliert / supplicirt noch reducirt /Sonder dieselbige vrtheilen / Erkandtnussen vnd decret gantz kref-tig vnd mechtig sein / stet bleiben / volnstreckt vnnd volnzogen / auchdurch vns / vnsere Erben vnd Nachkommen, derselben Rhete oderHoffgericht darin vollnfarn vnd procedirt werden soll wie sich ge-bürt. Vnd ob daruber von einem oder mehr von einicher vrtheil dienit vber sechshondert gulden in golt, wie gemelt, betreffe, Det-gleichen von den vrtheilen in possessorijs / ob gleich die sach mehr oderweniger dan jtztbestimpte summa berurte/ welcher gestalt/ oder vonwem das geschehe / appellirt / supplicirt oder reducirt / oder derselben Appellation, Reduction oder Supplication, eine oder mehr,von ihrer Keiserlicher Maiestat / oder derselben Nachkommenam Reich, Römischen Keyser vnnd Kunig, dero Keyserlich oderKuniglich Chamergericht, auß vnwissenheit oder vergessenheitangenomen wurde / Solchs alles solte der obgemelten / vnnd die-ser ihrer Maiestatt sondern begnadung vnnd fryheit ohne nach-theill, vnnd gantz vnabbrüchig, auch dieselbige Appellationen,Reductionen, vnnd was darauff gehandelt vnnd vorgenomenwurde / gantz krafftloß/ nichtig vnd von vnwerden sein. Wel-ches ihre Maiestat auch alle vnnd jhedes von Keyserlicher machtvollenkommenheit, jetz alsdan, vnnd dan alß jetz auffgehebt, ver-nichtet / cassirt / vnd fur vnkrefftig vn vntuglich erkendt vnd erklerthaben. Vnd wir / vnsere Erben vnd Nachkommen / auch vnsere vnddersel-
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