exlixEdict das Priuilegium der Appellationda die Hauptsach vber sechshondert goltgutden nit werdt / auch in iudicijs possessorijsbelangendt.On Gottes gnaden wir Wilhelm Her-tzog zu Gulich, Cleue vnnd Berg, Graff zu derMarck vnd Räuenßberg / Herr zu Rauenstein / rc.Thun allen vnsern Ambtleuten, Vogten, Richtern,CSchultheissen, Scheffen, Geschworen, Burger-meistern / Haubt vnnd Vndergerichtern / Auch allen vnd jeden vn-sern Geistlichen vnd Weltlichen vnderthanen / Angehörigen vnndverwandten vnserer Fürstenthumben vnd Lande Gulich / Berg vnRauenßberg / wes standtz oder wesens die seindt / vnd sonstmeñigli-chen zuwissen / Als wir in dem vergangnen jar xlvj. von weilandtKeyser Karln dem funfften hochloblichster gedechtnuß ein Priuile-gium erlangt, das vonn keinem Bej oder Endturtheill, erkandt-nuß oder decret / so durch vnns oder vnsere Rhete außgesprochenvnnd eröffnet, da die haubtsach nit vber vierhondert gulden Rei-nisch werdt, appellirt, sonder dieselbige vrtheill, Erkandtnussenvnd decret gantz krefftig vnnd mechtig sein / stett pleiben vnd volln-streckt werden sollen / rc. ferner jnhaltz desselben Priuilegij / welchswir auch der zeit publicieren lassen / Das die jtzige KayserlicheMaieſtat vnſer Allergnedigſter Herr auff jungſt gehaltenemReichstag zu Augspurg / am neunondzwentzigsten Maij / An-no tausent funffhondert sechsvndsechszig / mit wollbedachtenmüth / gutem zeitigen raht / vnnd rechter wissen / auff vnsere vnder-thenige bitt, dieweill nach gelegenheit jtziger zeit vnd leuff, da dergemein Man zu der haderey vnd zanck geneigter were / wir mit obangezogner freiheit nit gnugsamlich versehen/ zu abschneitung dermuthwilligen freuentlichen Appellationen / die vorige weilandtKeyser Karls freiheit in allen jren puncten/ clausulen articulen / jnhaltungen, meinungen vnd begreiffungen nit allein ernewert, confirmirt vnd bestettigt / sonder auch nachfolgender massen erhöhet /vnd sonst von wegen der vrtheilen so in Iudicijs possessorys außgesprochen / die fernere besondere gnad / vorsehung vnnd freiheit gethanN iijvnd
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