cxlvjdert / specificirt oder angezeigt wirt / also das darauß des KlegersAction vnd forderung / oder aber des beklagten Defension vnd antwort nit woll abzunemen. So ist demnach vnsere meinung vnd be-uelch / das jr sampt vnd sonder mit fleiß daran seiet / damit nicht allein an vnsern Hauptgericht Gulich / sonder auch den Vnderge-richten, so daselbst hingehoeren, alle vnordnung vnd vnformlig-keit / souill möglich verhuett pleibe / die ansprach vnnd antwort / jnvnd gegenrede / schein vnd beweiß / sampt allen andern was schrifftlich oder muntlich vorbracht / bei die Acta formlich / vnd ohne eini-gen vberfluß oder mangel registrirt vnd angezeigt werde / Vnd so jrvon gerurten Vndergerichtern einiche acta nicht dermassen / sonderanders gestelt befonden / dieselbe remittirt / vnd darin nit ehe sie seindan ordentlich vnnd formlich gestelt / vrtheilet vnud erkennet / da-mit folgentz wir oder vnsere Rhete die art vnd natur einer jeden getion vnd forderung desto besser jnnemen, vnd vnß daruber resolui-ren mögen. Dieweill auch zu zeiten durch die Procuratoren vnndMombaren villerley vnnoettige vnd vnordentliche schrifftliche vndmuntliche vortrage beschehen / welche nit zu justificierung / sondervilleicht zu auffhaltung vnd weitleuffigkeit der sachen dienen / Sohetten jr solichs hinfurter nicht zugestatten / sonder gerurte Procuratoren zuerinnern, das sie jrer partheien notturfft formlich vnndonderscheidtlich als sich geburt / stellen vnd vorbringen / Wie du vnser Gerichtschrieber gleichsfals in extension der acten alle bletterzuquotieren / Klag vnd Antwort / Exception / Defension / Replick /Duplick / Conclusion / vnd sonst alle substantial termynen vnd pro-ducten fleissig zu rubriceren, auch andere so an vnsern Vnderge-richteren schrieben / deßselbigen zu berichten / Vnd das sie diesem vnserm beuelch neben vnserer außgangener Gerichtschreibers Ord-nung wircklich geleben/ zuuermanen. Versehen wir vns also / Ge-ben zu Benßbur am xviij. Septembris, Anno ꝛc.lxij.An Schultheissen / Scheffen vnd Gerichtschreiber der Hauptgerichter beider Furstenthumben Gulich vnnd Berg.
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