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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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cxliiijvnd bey solcher taxation endtlich verpleiben soll / etc. Dieweill wirdan bericht / das solchs alles vnangesehen / nicht desto weniger etlicheobgesetztem vnserm priuilegio vngemeß / allein zu auffzug vnd ver-lengerung deren sachen / an das Keyserlicher Camergericht appel-lieren / daselbst vff vnerfindtliche narraten / Ladungen / Inhibitio-nen / v dergleichen Proceß außbringen / auch der gewinnende theil /so bey vnß oder vnsern Rheten jre sachen mit vrtheill vnd recht er-halten / villeicht auß vnwissenheit / oder mangel der Procuratorenvnd Aduocaten, sich auff jres gegentheils erhaltenen Proceß, amKeyserlichen Camergericht einlassen / den rechtlichen krieg beuesti-gen / vnd sich also vnsers Priuilegij nit behelffen / Dardurch dandie sachen langen zeit auffgehalten vnnd vertzogen / vnd die gewin-nende partheien zu geburlicher Execution vnnd vollenziehungihrer erhaltenen Vrtheilen vnd gerechtigkeiten nicht kommen mö-gen, So ist demnach (alles zu noch fernerer vnsers Keyserlichenerlangten priuilegij handthabung vnd verthedigung vnser meinügvnd beuelch, das vnsere nidergesetzte vnnd verordente Vrtheilspre-cher / souern von einichen ihren vrtheilen / da die heuptsach vber diesumma der vierhondert gülden Reinisch sich nicht ertregt / gericht-lich appellirt werden wolte / die appellierende Partheien vielgemel-tes vnsers Priuilegij erinnern / abschlegige Apostolosmittheilen /vnd solichs den actis einuerleiben lassen. Imfall aber die verlustigepartheien von jrer vermeinter appellation nicht abstehen wolten /vnd die appellation nicht gerichtlich, sonder vor Notario vnd Zeugen geschehen wurde, soll die gelegenheit, das die heupt sach vnderder tax vnsers Priuilegij sich erstrecke / in dem Jnstrumento appellationis, wie auch zu anfanck der Acten so ghen Speyr vberschickt,vermeldet werden. Alles auf ein peen von zweihondert goltgülden /welche der Notarius so dargegen handlen wurde / dergleichen derAppellant / halb in vnsere Chamer / vnd zum andern halben theillden partheien vnnachlessig geben soll. Wir willen auch vnsern ein-feltigen vnderthanen / so sich zu mhermalen wie vorgemelt / an ob-gedachtem Keyserlichen Chamergericht vnwissentlich einlassen /zu gnaden vnd gutem / vnsern Procuratoren daselbst beuelhen sichvon vnsert wegen pro Interesse gerichtlich / entweder schrifftlich /oder mündtlich einzulassen / damit also die sachen / daruon dieheuptsumma vber die vier hondert gülden Reinisch nit werdt / alßbaldt