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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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cxlijdieselbige sonst keine andere in oder außlêdige zu gestatten / den partheien in dem Gericht das wort zuthün / So ist verordnet / das dievorsprecher an den hauptgerichtern von einer jeden parthey der siedienen / auf einem jeden Gerichtstag vier rader albus haben sollen.Den anderen Vorsprechen aber / so an den vndergerichtern ge-braucht/ sollen zween rader albus von jeder partheien zu lohn gege-ben werden.Vnnd sollen die Vorsprecher vor soliche belhonung den par-theien den gantzen tag dienen.Gerichts Botten.On anstellung an das Gericht / Item einen kommerhinnen dem Ampt zuuerkundigen / sollen jhnen zwe-en albus lauffends gelts betzalt werden.Dergleichen ein gebot oder verbot / vmbschlag /Oaußrüf in der kirchen von wegẽ der erbkeuf zuthün /auch pfende zu geben, welchs alles sie die Botten hinfürter alleinthuen sollen / auch sovil. Da sie aber solichs ausser halb des amptsthuen / sollen sie darneben von jeder meill drey albus haben.Wan sie Gerichts Acten vnd handlungen an das Oberheupttragen / sollen sie von jeder meilen gleichßfals drey albus lauffen-des gelts haben / sie tragen eine oder mehr Acten. Wa sie aber andem heuptgericht warten vnd stilligen mussen / sollen jhnen von ei-nem gantzen tag stilligens sechs albus zukommen.Demnach ist vnser ernste meinung vnd beuelh / das alle vnndjhede vnsere Richter, Scheffen, Gerichtsschreiber, Vorsprechervnd Gerichtsbotten, beider vnser Furstenthumben Gulich vnndBerg / an obbestimpter jhnen zugeordneter belonung sich settigenvnd benuege lassen / vnd daruber keine parthey mit zerung oder an-ders beladen / sonder sich aller vbermessigen vnkosten entlich enthalten / auch die arme parthien mit der belonung verschonen / vnd sichdeßfals wie hie oben in vnser Ordnung vnder dem titell/Wie manden armen richten vnnd dienen soll/ dauon vermeldet/ halten/ beyvermeidung der peen vnd straff / so wir nach gestalt der sachen vndpersonen / gegen die vbertretter vorzune men gemeint.Folgt