cxijdem Gericht zwelf albus lauffendes gelts von dem zukommen / ge-gen welchen die taxierung vorgenomen.Da auch die schetzung oder taxirung von wegen der erb vnnderbschafften geschicht / soll man einem jeden auß dem Scheffen / sodaran vnd vber sein/ seiner zerung vnd gehabter muhe halber/ zehenalbus in massen obgedacht / entrichten. Wa aber die Scheffen soli-che erb vnd erbschafften vngebuerlich vnd wider die billigkeit sche-tzen vnnd anschlagen wurden, sollen die gueter jhnen alß den sche-tzern selbst darfür verbleiben.Die herrn vnd vngebotten geding sollen alle jhars/ wie von al-terß herkommen, gehalten, vnd da dieselbige ein zeitlanck inn denAmptern verbleben, durch vnsere Amptleute vnd Beuelhaber wi-derumb zuhalten den Gerichtern auffgelegt werden.Gerichtsschreiber.Je Gerichtsschreiber sollen von einer jeden ansprachzu jedem dincklichen tage zween albus haben. Der-gleichen von der antwort auch souill.Von außschreibung der Acten vnd gerichts-handlung / von jedem blat / da die zielen vnd worternicht geferlicher weiß zu weit von einander geschreben / zween alb.Wannhe kündtschaften zuverhören / von jedem blat auch souil.Wannhe zeugen so vorgestelt / dermassen mit alter oder leibsschwacheit beladen / oder sonst verhindert / das sie in eigner personvor dem Gericht oder Scheffen nicht erscheinen mögen / sol der Ge-richtsschreiber vber seine geburende belonung des abschreibens /von wegen seiner zerung / alle tag ein ort eines goltgulden haben.Von einschreibung einer erbung oder vnterbung sechs albus.Vorsprecher.Achdem vor güt angesehen / an den hauptgerich-tern des Fürstenthumbs Gulich / nemlich Gulich/Duyren vnd Sittart / Dergleichen an den hauptgerichtern des Fürstenthumbs Berg / Portz vndCreutzberg/ vier/ aber sonst an den vndergerich-tern zween geschickte gescheworne Vorsprecher zuhaben, vnd ohnediesel-
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