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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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Wan einer dem andern vor Gericht vnd Scheffen ein erbschaftaufftregt / daruon sollen dem Richter sechs albus lauffens gelts /vnd den sementlichen Scheffen auch souil von dem geldener zukommen / der verkeuffer oder aufftreger sein vill oder wenig.Da kündtschafften zu ewiger gedechtnuß vor der kriegs be-nestigung gefuert / vnd dieselbige sage durch den Gerichtsschreiberaußgeschreben/ auch durch Richter(der alltzeit mit bey solichemzeugen verhör sein soll) vnd Scheffen versiegelt / so sol durch den je-nigen der die kundtschafft fürt / vor die besiegelung / Richter vnndScheffen (welche beide ihre sonderliche Siegell auff das verschlos-sen vnnd zugebunden Rottell der zeugensage auffzutrucken) ein orteins goltgulden gegeben werden / vnd dem Richter daruon der funfte theill zukommen. Wan aber soliche vorstellung vnd fuerung derzeugen ausserhalb deren Gerichtstagen geschicht/ sollen die zweenScheffen die bei dem zeugen verhör sein / wie auch der Richter vonwegen ihrer zerung / muhe vnd arbeit ein jeder des tags sechs raderalbus haben.Da auch die zeugen so vorgestalt / dermassen mit alter / oderleibsschwacheit beladen / oder sonst verhindert / das sie in eignerperson vor dem Gericht oder Scheffen nicht erscheinen mögen / son-der etliche auß den Scheffen die kundtschafft zu empfangen / zu soli-chen zeugen abgefertigt/ soll einem jeden Scheffen der zu pferd rei-ten wurde / alle tag ein halber goltgülden / vnd dem der zu fueß ge-hz/ ein ort eines goltgülden fur jhre muhe vnd zerung/ vnd dan ei-Ik jheden zeugen binnen Ampts vier / vnd ausserhalb Ampts sechsRader albus/ von dem der die zeugen fürt/ gegeben werden.Da ein beleidt oder besichtigung von wegen erb vnd erbschaf-ten durch die Scheffen geschicht / sollen einem jheden Scheffen (derneben dem Richter zween / oder zum höchsten drey sein sollen) sei-ner zerung vn gehabter muhe halben zehe albus lauffendes geltsvon dem der soliche besichtigung vnd beleidt hat thun lassen / gege-ben / vnd dieselbige gebrechen / wa sie nicht in der guete auff der malstat hingelegt / daselbst nicht rechtlich / sonder allein in dem Gerichtder gebuer / darnach sie befunden / erortert vnd entscheiden werden.Wan farende hab vnd gueter so vmbgeschlagen / durch das Ge-richt geschetzt vnnd taxirt / so sollen von wegen solicher taxirungdem