exxxixerbschafft dinget/ sollen fünff marck lauffens gelts auff gnad / Waman aber vmb gereidt güt dinget, dessen sie vill oder wenig, dreyalbus vnd neun heller current / entricht werden / der partheien / alskleger oder beklagter, seien vill oder wenig zu der sachen gehörig gewesen / wie hieoben in der Richter vnnd Scheffen belhonung auchgesetzt.Fur das entsetz eines khommers vnd Rechtserbietung / sollendem Richter zween albus zukommen.Für vrkhundt so ausserhalb Rechtens geschicht / sollen die Scheffen einen albus schlechts gelts haben/ aber von denen vrkunden so-jm Gericht geschehe vnd vorbracht / sie seien mundtlich oder schriftlich / soll von den partheien nichts gegeben werden.So ein vrtheill außgesprochen / daruon an das gebuerendtOberhaupt appellirt / sollen Richter vnd Scheffen die Gerichtsacta vnd handlungen / wie dieselbige ergangen / getrwlich abschreibenlassen, auch versiegeln, vnd folgendts ohne vertzog durch den Ge-richtsbotten an das Oberhaupt vberschicken/ dauon dem Richterein ort eines goltgülden, jhedem Scheffen so darbey sein wirdet,sechs albus current / vnd dem botten drey albus gegeben werden sol-len. Dieweill auch etliche Hauptgerichter von einer jheden solicherappellation bißanher einen goltgulden / oder dergleichen vngefer-lich / vnd der Stattknecht zween albus gehapt / soll man solich geltdem botten neben den Gerichtsacten zustellē/ dasselbig dem Hauptgericht zu vberlieberen / vnd der appellant obgerurte summa / wieauch des Gerichtschreibers vnnd botten belhonung / als hernachfolgt / allein / ohn zuthün des appellanten erlegen. Vnd sol diese maßvnd Ordnung in den Consultationen gleichsfals gehalten / dochsoliche vnkosten durch kleger vnnd beklagten / nemlich einen jhedenzum halben theill / biß zu außtracht der sachen entricht werden.Von den siegeln so den verschreibungen / sie betreffen Löß oderErbrenthen angehangen/ sollen dem Richter (welcher in allwegevor vnd mit zu siegeln) sechs albus, vnd den Scheffen neun albuslauffendts gelts zugestelt werden.Wa aber sonst in sachen ausserhalb des Gerichtlichen Pro-ceß / kündtschafft der warheit von dem Gericht gefordert / sol manRichter vnnd Scheffen zu verehrung sechs albus / nemblich demRichter zween / vnd dem Scheffen vier geben.M iiijWan
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