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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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cxxxvijdas noch zur zeit nit allein vermög solichs beuelchs keine geburli-che antzall der Richter oder Scheffen an etlichen Hoffsgerichternvnnd Laetbencken angestelt / Sonder auch sonst vnser publicirterGerichtsordnung / souill den Proceß belangt / wie sich geburt / nitgelebt vnd nachgesetzt werde. Vnnd thuen euch demnach villermel-ters vnsers beuelchs hiemit erjn̄ern / Vnd ist vnsere ernstemeinung /das ihr von vnsert vnd Ambts wegen vnnachlessig verschaffet / dasan jedem Hoffs oder Laetgeding in vnserm Ambt ewers beuelchsda solich noch nit beschehen / sieben Scheffen / oder sonst nach gele-genheit das sie groß oder klein sein (wie vorgerurt) presentirt vnndangesetzt / Auch folgentz durch dieselbige vonn vierzehen tagen zuvierzehen tagen in denen vor jnen schwebenden Rechtssachen ver-mög obgedachter vnser außgangener Gerichtsordnung ordentlichvnd wie sich geburt procedirt / gehandelt / vnnd erkendt / auch sonstvnsern derwegen hiebeuor außgangenen beuelhen vnd ordnung allenthalben parirt vnd nachgesetzt werde. Da sich nun jemandtdarinnen widersetzen wurde/ solchs hetten jr vnß sambt allen vmb-stenden zu vermelden / weitern beuelchs zu gewarten. Versehen wirons also. Geben zu Cleue am xx. Ianuarij Anno etc. lxx.An alle Ambtleuth vnnd Beuelhaber beiderFürstenthumben Gulich vnnd Berg.ICO5M iij Der