Druckschrift 
Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

cxxxvjlieren würde, demselben hetten jhr kein Execution zu thuͤn.Wannhe die Hoffsgeschworen oder Scheffen vnnsere Lant-fürstliche hoch vnd Obꝛigkeit / dergleichen der Hoffsherrn gebür vn̄gerechtigkeit außweisen oder wroegen / So ist vnser meinung / dasdu vnser Amptman, vnnd ihmfall deiner verhinderung, du vnserVogt / sampt vnserm Gerichtsschreiber mit darbey erscheinest / vndfleissig auffmerckens habest / damit vnß an vnser habender Landt-fürstlicher hoch vnnd Obrigkeit nichts zuwider erkant oder ge-wroegt werde, vnd so durch einig Hoffsgeding oder Laetbenck an-ders vorgenomen / hetten jhr vnß die gelegenheit jheder zeit zuuer-stendigen. Versehen wir vnß also gentzlich zu euch. Geben zu Dus-seldorff am XXVI. Martij, Anno M.D.LVIII.An alle Ambtleuth vnnd Beuelhaber beiderFürstenthumben Gulich vnnd Berg.Noch einander beuelch / die anstellung der Schef-fen an den Hoffs vnd Laetgedingen betreffendt.Wilhelm Hertzog / rc.Jebe getrewen / Wiewoll wir hiebeuor vnder datoden xxvj. Monatz Martij deß verfloßenen Lviij. jhars /euch vn andern vnsern Amptleuthen vn Beuelhabernvnser Fürstenthumben Gulich vnnd Berg vnder an-derm schreiben vnd beuelhen lassen / daran zu sein / daCmit an den Hoffsgerichtern vnd Laetbencken eines jheden Amptshinfurter die gemeine Hoffs Menne einen antzall redlicher vnndgeschickter personen / so der Hofs Rechten vnd Gerichten erfaren /den Hoffsherrn presentirten vnd antzeigten / auch darinnen alleindie tügligkeit der personen anzusehen / auß welchen der Hofsher nachvorgehender erkündigung / die geschicksten / vnd zu solichem Amptam tüglichsten v breuchligsten / souil deren an jedem Hofsgedingdarnach dasselbig groß vnd klein / von nöten eracht / zu Geschworenauff zunemen vnd zuuerordnen, Welche dan folgentz, vnd nicht dervmbstandt / in den streitigen vorfallenden sachen vrtheil vnd Rechtsitzendt außzusprechen / So werden wir doch glaublich bericht /