cxxrsten Hoffsgerichten vnd Laetbencken befunden / dero besserung sichjhe niemandt mit einicher fuegen oder reden zu beschweren.Vnd nachdem an etlichen Hoffsgerichtern kein Geschworennoch Scheffen / sonder der gemein vmbstandt der Hoffsleuth (demdoch das Ampt des Richters nicht beuolhen) die sachen mit vnuerstandt außweist / So ist vnser meinung vnd beuelh / das ihr daranseiet, damit hinfurter an solichen ortern die gemeine Hoffs Men-ne ein anzall redlicher vnd geschickter personen so der Hofs Rech-ten vnd Gerichter erfaren / den Hoffsherrn presentieren vnd anzei-gen / vnd darinnen allein die tuegligkeit der personen ansehen / außwelchen der Hoffsherr/ nach vorgehender erkundigung / die geschick-sten / vnd zu solichem Ampt am tuegligsten vnd breuchligsten / so-uill deren an jhedem Hoffsgeding / darnach dasselbig groß oderklein ist / von nöten eracht / zu Geschworen auffzunemen vnd zuuer-ordnen / die dan folgents / vnd nicht der vmbstandt / in den streiti-gen vor fallenden sachen vrtheill vnd recht sitzendt außzusprechen.Ihr hetten auch fleissig auffmerckens zuhaben / vnd nicht zuge-statten / das andere gemeine gueter / wider jhre art vnnd natür / andie Hoffsgericht vnd Laetbenck gezogen / sonder bey ihrem gepurli-chem Landtrechten gelassen werden.Souill die Appellationen von den Hoffsgerichten vnnd Laetbencken belangen thuet / Dieweil deren etliche an vnsere hauptge-richter / etliche auch an die Hoffs oder Latenherrn gehen / soll es damit bei eines jeden habendem brauch vnd alter herkumpst gehaltenwerden. Jedoch so jemandt sich der Hofs oder Latenherrn sentenßvnd ergangen vrtheils in der zweiter jnstantz beschweren wurde /soll derselbig in der dritter jnstantz an vns / als den Landtfursten /vnd nicht außlendig appellieren mögen / wie wir dan des von derRomischer Keys. Maiest. vnserm allergnedigsten Herrn sonder-lich gefreiet vnd begnadet sein.Da auch einicher Hoffsman oder Laet an vollnziehung vndexecution seines erlangten Rechtens vnd vrtheils verhindert / sol ereuch an stat vnser als der hoher Obrigkeit derwegen ersuchen / vndihr ihme / souern er nit anders dan wie obgemelt appellirt / zu gepurlicher execution verhelffen. Dan so jemandt von der zweiter derHoffs oder Laetenherrn sentenß außlendig / vnd nicht von grad zugrad an vnß / wie sich vermög der Reichsordnung gebürt / appel-lieren
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