cxxxiijbeweisung, oder sonst auß erheblichen vrsachen verhindert wur-de / soll er dasselbig vns / oder vnsern Rheten jnwendig der obgesetzten dreien Monaten anzeigen. Darauff ihme nach befindung dersachen / weitere dilationes vergont/erkendt vnd zugelassen werdensollen.Welcher dem allem dermassen nicht nachkommen wurde / deßoder derselbigen appellation soll als vor desert vnnd erlossehen ge-halten, vnd darumb nicht angenomen, sonder zu vollnziehung vo-riges vrtheils remittirt werden.Von fertigung der Acten.Cap. . XXXIIII.Amit die appelleirende parthey ihre appellation zurechter zeit verfolgen mög / sollen jre die Acta vmbein zimblichs / ohn vbernemen verfertigt werden / inwelchen Actis auch sonderlich vertzeichent werdensol in waß jahr / vnd auff welchen tag ein jede sachangefangen / vnd waß auff einem jeden termyn vnnd Gerichtztagebiß nach außsprechung deß Endturtheils / appellierung / vnnd ge-bung der Apostelen oder zeugnußbrief gehandelt / dergleichen daßjahr vnd tag / jn welchem daß vrtheil daruon appelliert / außgesprochen, vnd ob solichs mundtlich oder schrifftlich geschehen auch bin-nen welcher zeit appellirt, vnd wes darauff in annemung oder ver-werffung der appellation gefolgt/ darmit alle nichtig vnnd vnrech-tigkeit verhuet, vnd gleichmessig, pillig, außtreglich Recht befor-dert werden mög.MVon
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