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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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cxxrijfreuentlicher Appellation / jn Recht billig gehandelt vnd vortgefa-ren wurde, dasselbig soll fur kein newerung gehalten, noch abge-schafft werden / sonder bey krefften bleiben / so lang biß wir als derOberherr erkendt / das woll appelliert / vnd vbel geürtheilt sey.Von den Fatalien vnd wie die-selbige zugelassen.Cap. XXXIII.O Stathalter vnnd Man von lehen daruon an vnsappelliert ist / zeit vnd zill dem appellanten bestimpt / inwelcher er seine appellation verfolgen soll / so muß derappellant solichem nachkommen / sonst wurd sein ap-pellation desert vnd verlosschen.Wa aber Stathalter vnd Man von lehen khein zeit nennen,sollen die appellanten innerhalb dreier monaten nach dem außge-sprochenem vrtheill jre appellation bej vns als dem lehenherrn an-hengig machen / vnd das jnstrument oder schein der gethaner appellation / sambt schrifftlicher vertzeichnus der vrsachen oder graua-mina, warumb sie mit dem ergangnen vrtheill wider Recht/redenvnd billigkeit beschwert zu sein vermeinen / dubbell einbrengen / da-mit das ein bey vnser Cantzley verbleiben / vnnd das ander dem ap-pellaten auff des appellanten kosten zugeschickt werden möge. Wiedan auch dem appellanten solicher appellation halber souern dieangenomen in vnser Cantzley ein vrkundts zettel mitgetheilt wer-den soll. Zudem das der appellant innerhalb darnach negstfolgen-der dreier monaten / jhe dreissig tag fur dem monath gerechent / dieActen voriger jnstantz außbringen (welche Stathalter vnnd Manvon lehen jme auch ohne einiche erfurderung von vns / doch gegengeburliche belhonung / zustellen sollen) vnd die sambt allem seinembescheidt, schein vnd beweiß, khundt vnd khundtschafften, wes erdes weiter als in voriger instantz durch jhnen vorbracht / zuhabenvermeinte / jn vnsere Cantzley verschlossen vberliebern / vnd zu fue-rung solcher weiterer kundt vn kundtschafften / wir Commissarienverordnen vnd geben sollen. So dem appellanten aber die acten geweigert oder verzogen/ vnnd er inn den vorgesetzten stucken derbeweisung