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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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cxxxjVon nichtigkeit der vrtheill.Cap.XXX.N gemeinen beschrebenen Rechten werden etliche felledie nichtigkeit der vrtheilen belangen angetzeigt / vnderwelchen auch ist / so ein vrtheil in zeit der vacantz vnd ferien so zu notturfft der menschen eingesetzt sein / als imArn / Herbst / oder dergleichen / außgesprochen / dan wesalso gehandelt, ist in allwege nichtig vnd vntuͤglich. Derwegen so-liche nichtigkeit mit fleiß verschont werden soll.Welcher gestalt von der Execution außgespro-chener vrtheill appellirt werden möge.Cap. XXI.On execution oder vollenstreckung eines vrtheilssoll nicht appellirt werden mögen / es were dann inder execution die maß so darinnen gehalten werdensoll / vbertretten. Vnnd wa soliche beschwerde derCvbermessigkeit / vnd sonst rechtmessige exception vndeinrede durch die beschwerte parthey vorgewendt / vnd nicht ange-nomen, so mag daruon appellirt werden, Wie auch so der Richtersich weithers dan der execution vnderziehen / oder in vollentziehungderselbiger etwas betrieglicher wieß vornemen wolte.Von newerungen vnd attentaten.Cap. XXXII.N hangender appellation soll kein newerung (so manzu Latin Attentata nent) vorgenomen werden. Dar-umb so einer von einem Endtürtheill appellirt / wesalßdann nach gethaner appellation / oder vor der ap-pellation / doch alßbaldt nach dem Endtürtheill / vonnewerung oder attentierung in der sachen vorgenomen vnd beschehen / solichs wirdt genent Attentata / vnnd soll als ein vnbefuegtethat vnd eigens vornemen vor allen dingen / auch ehe vnnd zuuordie appellation erledigt / auffgehaben vnd abgeschafft werden.Wa aber von einem beyürtheill muthwillig / freuentlich / vndohn erhebliche beschwerden appellirt, vnnd vnuerhindert solicherfreuen