xxxWie von endt vnd beyürtheillen sollvnd mog appellirt werden.Cap. XXIX.A sich nach gesprochenem endtůrtheill einpartheybeschwerdt erfunde / mag dieselbige alßbaldt im füß-stappen / oder bey sitzendem Gericht / jn gegenwerdigkeit des Stathalters vnd Man von Lehen in vn-16sere Chamer mündtlich appellieren / vnd abscheidtzbrieff / genendt Apostelen / begeren / oder aber / schrifftlich / vnd dochjnwendig zehen tagen nach dem außgesprochenem vrtheill / vonnstünden zu stünden zu rechnen, entweder vor Stathalter vnndMan von Lehen (souern man die bekommen mag) oder vor glaub.wirdigen Notarien vnd Getzuegen wie sich geburt / vnd zeugnußbrieff begeren. Welche appellation so sie vor Notarien vnd gezeu-gen wie jtztgemelt / ausserhalb Gerichts vnd in abwesen des gegentheils oder seines volmechtigen geschehen, folgentz dem Stathal-ter vnd Mannen von Lehen, dergleichen auch dem gegentheill bin-nen zeit des Rechtens / als binnen Monats frist jnsinuirt vnd ver-kundigt werden soll.Wa aber von Bejürtheilen die wirckligkeit eines Endtürtheilsauff sich tragen möchten / appellirt wurde / so soll die appellationalwege, es sei vor sitzendem Mangericht alßbaldt, oder darnachvor Stathalter vnd zweien Mannen von Lehen, schrifftlich, vndnicht mundtlich geschehen, vnnd in solichem Appellation Instru-ment die vrsachen zugefuegter beschwerung außgedruckt / vnd dasnicht vnderlassen werden.Wa zu rechter zeit vnd in massen wie obgemelt / nicht appellirtwurde, oder aber die appellation als freuentlich vnd wider Rechtbeschehen nicht zulieffig / soll das vrtheill seine wirckligkeit errei-chen / vnnd in rem iudicatam ergehen / auch darauff mit geburlicherExecution vnd vollenstreckung wie vorsteit, gehandelt werden.Von
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