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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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cxxixVnd sol der Stathalter gegen dieselbige zeit beide partheien durchsein offen schreiben / oder den Manbotten vorheischen vnd berüffen /gestalt zuhören das vrtheill außzusprechen. Vnnd wa alßdann einparthey vber soliche gerichtliche beruffung oder ladung vngehor-samlich / ohn das er einiche rechtmessige vrsach oder noit vor eröff-nung des vrtheils vorwendte, außbleiben, vnnd nicht erscheinenwurde / soll auff des gehorsamen theils beklagen vnd begeren / dasvrtheil nicht desto weiniger außgesprochen werden. In welchem vitheill das jenig so von dem kleger/oder auch dem beklagten in seinervbergebener Defension vnd gegenklag begert / vnd zu Recht gnügbewiesen, erkendt, vnnd der verlierende theill zu erstattung der Ge-richtlichen kost vnd schadens verdampt / oder aber dieselbige (da bewegende vrsachen darzu vorhanden) gegen einander verglichen vcompensirt werden sollen. Wa sie aber durch die verlierende par-they entricht werden müsten / so soll nach außgesprochenem vrtheilder jenig so dasselbig erhalten, soliche kosten vnderscheidlich, vnndbei seinem geschworen leiblichen eide beweren / darauf dan folgentzbillige messigung geschehen soll.Von Execution vnnd vollenstre-ckung der Vrtheill.Cap. XXVIII.O ein vrtheill außgesprochen / vnd daruon nicht ap-pellirt / oder wan gleich dauon appellirt / vnd die ap-pellation auß rechtmessige vrsachen nicht zugelassen /oder aber sonst verlossehen vn̄ desert worden / so sol solich vrtheil vf ansuchen der gewinnender parthej vollnstreckt / vnd in Lehengütern dem verlierenden theil erstlich gebottenwerden solich Lehengüt in einer sicherer benanter zeit dem kleger zuzustellen vnd einzuantworten. Wa dan soliche einreumung des gutsnicht geschege / sollen vnser Stathalter vnd Amptleuth eines jedenorts, von vnsert als der fürstlicher hoher oberigkeit wegen die vol-lenstreckung thuͤn / vnd der gewinnender partheien gerurt Lehengutwircklich jngeben vnd besitzlich zukommen lassen: Es were dan sach /das die parthej gegen welche die vollenstreckung geschehen sol / recht-messige vrsachen, dardurch mit der Execution nach Ordnung derRechten pillig in row zu stehen / dargegen vorwenden wurde.Wie