cxxviijbeweisung hatt: Alsdan mag demselbigen der Eidt / zu erfüllungseiner kündtschafft, nach außweisung der Rechten, gestattet wer-den, Vnd das allein vmb die sachen, daruon der jhenig so den Eidtthün soll / selbst wissens hat. Wa aber der widertheill an gestattensoliches eidts/ dardurch er vberzeugt/beschwerung truege/ vnd inRecht gegrünte vrsachen/ warumb der Eidt nicht geschehen sol/darthuͤn wolte/ dasselbig sol gehort / vnd ferner der gebur vnd pilligkeitnach / daruber erkandt werden.Von offnung vnd publication der Zeugen-sage / auch beschluß der sachen.Cap. XXVII.An die zeugen verhort worden vnd jhr wissensgesagt haben / so mögen die parthien sampt oderbesonder begeren / dieselbe zeugensage zu offenenVnnd wan solichs also geschehen / sol jhnen ab-schrifft daruon mitgetheilt / auch zil vnd zeit jhrenotturfft dargegen vorzuwenden, gegeben werden.Es soll aber dem kleger, oder auch dem beklagten in seiner ge-genklag / nach beschehener eröffnung vnd publication der zeugensa-ge, auff soliche jre klag oder gegenklag, oder andere Artickel wel-che den vorigen im verstande gantz zuwider / ferner kundtschafft zufueren / nicht gestattet / sonder darauf beiden wider soliche zeugensage / dergleichen auch wider ihre jhedes vorbringen zu reden / vnndsonst jre notturft einzubringen / vnd in der sachen zubeschliessen / alsbald zugelassen werden.Nach solchem beschlüß sol der Stathalter zu den gerurten vierMan von lehen, noch einen anzal der verstendigsten, vnparthei-schen Lehenleuth / nach gelegenheit vnd wichtigkeit der sachen / vnddarnach es beide partheien einwilligen / bescheiden / welche dan sa-menderhandt / als Richter vnd vrtheilsprecher / die Acta vnd Ge-richtshandlung wie die ergangen / vor sich nemen / dieselbige mithochstem fleiß / vnnd jhrem besten verstandt nach / wie sie das ver-mög ihrer pflichten zu thuͦn schuldig/ermessen / v welcher theil dasbeste Recht / vnnd seines vortragens die meiste füg vnd beweisunghat / er wegen / auch das vrtheill darauff grunden vnd fassen sollen.Vnd
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