Druckschrift 
Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

cxxvijStathalters vnnd Mangerichts da die sach henget, Gerichts-zwanck nicht vnderworffen / der sol dem Stathalter vnd Man vonLehen solichs anzeigen / vmb notturfftige Compaßbrieff zu behülfdes Rechtens mit einuerwarter Copey beider partheien vbergebe-ner artickell, vnnd fragstuck ihme mit zutheilen, soliche zeugen desorts da die gesessen, dem Rechten zu stewr zu verhören, vnnd ihresage verschlossen zu vberschicken.in hujusconfiteri crimen videturVon eigener bekandtnuß.eo transigitP. QuoniCap. XXIIII.A de his qui notant infamAs einer bekentlich gestehet / wirdt pillig fur gnügsam bewiesen angenomen vnnd gehalten, vnd be-darff keiner weitherer bewerung / allein soll demso der forderung gesteit / zimlich zil vnd zeit / nachgestalt der sachen vnnd personen gegeben werden /seiner bekandtnuß nach den kleger zuentrichten.Von vermütungen.Cap. XXV.Vrch mangell der beweisung / werden etliche sachendurch vermuͤtung bewiesen / welche aber vngleich vnvnderscheiden/ etliche auch mehe dann die andereerheblich oder vnerheblch / starck vnd gewaltig / odervntüglich geacht werden. Deßhalben der jhenig soortheill vnnd Recht sprechen wirdt / bedechtlich vnud mit hostemfleiß anmircken müß / ob soliche vermütungen beweglich / auch notwendig / ansehenlich / v dermassensein / das die sach dar durch gnugsam dargethan / Anders mag nichts darduch bewiesen werden.Von dem eidt der geschehener bewei-sung zu stewr / zu Latin genendtInsupplementum probationis.Cap. XXVI.Vch geschicht etwann / das auß mangell gnügsa-men beweiß, der Kleger oder beklagter seine kla-ge/ oder antwort vnnd gegenklage nicht vollkhöm-lich / vnnd doch also vill beybrengt / das er ein halbeiiij bewei-