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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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erroiSo soll des abwesenden Mombar den eidt in sein eigen / vnd auchdes principals Seell schweren, souern er von demselbigen gnüg-sam gewaldt hat / den eidt fur geuerde sonderlich zu thuͦn.Von bewerung der dargethaner klag / auch ge-genklag oder schutzrede / Dergleichen von vorstellung /annemung vnnd verhoͤr der Zeugen.XXIII.Onuͤn der kleger / oder auch der beklagter / nach be-schehener beuestigung des Gerichtlichen kriegs bege-ren wolte / seine klag oder gegenklag / schutzrede vnndschirmartickell zu beweisen / soll er solchen beweiß19vor dem Stathalter / vier Man von Lehen, vnd demLehenschreiber zu fueren zugelassen werden.Wa auch deren einer, oder sie beide, ihre klag vnnd gegenklagwie obgemelt / mit Registern / brieuen / oder sonst lebendiger kündt-schafft beybringen vnd whair machen wolten / soll jhnen darzu ge-raume / vnd im Rechten nützliche zeit / nemlich vier wochen gegeben /vnd die vorgestelte zeugen deßhalben mit leiblichen geschworen ey-den beladen werden, die warheit niemandt zu lieb oder zu leid, sonder allein dem Rechten zu stewr zu sagen, es were dann, das etli-che zeugen durch die widerparthey soliches eidts vor obgemeltemStathalter vnd vier Mannen von Lehen wissentlich vnnd willig-lich erlassen wurden.Vnd soll folgentz ein jeder zeug in abwesen der andern, vnndob die partheien wollen / mit vbergebung gemeiner / oder auch son-derbaren fragstuck / vnderscheidlich auff die einbrachte klag / vnndhinwiderumb die gegenklag/ schutz vnd schirmartickel verhoirt vgefragt / vnd seine sage vnd kündtschafft getrewlich vnd fleissiglichgemerckt vnd auffgeschreben / auch die einbrachte brieff / siegell / vndinstrument / handtschriften vnd anders in gutem glauben erkandtvnd agnoscirt werden, doch dem gegentheill in allwege seiner ein-rede vorbeheltlich. Es sol aber hinfurter kleger vnd beklagter jhe ei-ner den andern (wie an etlichen ortern mißbreuchig geschehen) zuzeugen nit vorstellen mögen, in erwegung, einer ohne das des an-deren erhebliche artickell wie Recht, zubeantworten schuldig.Ob auch jemandt zeugen fueren wolte, die vns, oder vnsersStathal⸗