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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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cxxsantworten, noch den krieg Rechtens bevestigen, sonder sich etli-cher gebuerender außzüge, warumb er zuantworten, oder sich inRecht einzulassen nicht schuldig / gebrauchen wolte / das soll ihmevermög der Recht auch zugelassen sein.Wie ihme gleichsfals frey stehn soll / ob er keinen außzüg ha-ben kundte, oder den zu thun nicht gemeindt, seine gegenklag oderschutzrede (so er die zu haben vermeinte) mit der antwort/schriftlichoder mundtlich / nach seinem willen vn gefallen / einzubringen / vnddarauff formlich zu schliessen vnd zu bitten.Von dem eidt vor geuerde zu Latin genentIuramentum Calumniae.Cap. XXIAch beuestigung des gerichtlichen kriegs von bei-den theillen beschehen / sol der Eidt vor geuerde (souern die erscheinende partheien beide / oder jrer einedes begerten / vnd anders nicht) wie nachfolgt ge-swoꝛe/oder so der kleger den nicht thuͦn wolte/ seineklag verlore haben / der beklagter aber/ da er den zu thuͦn sich verwei-gertē / geacht vn gehalten werden / als ob er der klag gestandē hette.Eidt vor geuerde des klegers vndbeklagten.Cap. XXII.) Eh N. schweren zu Gott / das ich gleub / ich hab ein gü-ste vnnd gerechte sach zu klagen / das ich auch zu geferli-cher verlengerung der sachen / keinerley auffschub nochvertzog begeren oder süchen / die wharheit gebrauchen /vnd so offt ich in Recht gefragt werde / dieselbige sagen /vnd nicht verhalten soll noch will / vnnd das ich niemandt jcht wesgeschenckt / verheischen oder versprochen hab / schencken / verheiſchennoch versprechen wil/ damit jch das vrtheil in dieser saché erhaltenmöchte / anders dan das Recht zuliest / Trewlich vnd vngeferlich.Dergleichen schwert der beklagter / allein mit der enderung / daser gleub / er hab ein güte sach / sich gegen den kleger zu erwheren.Wan aber die heuptsacher beide / oder ihrer ein nicht zugegen /Soiij