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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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cxxiiijVnd so etwan minderjärige personen als beklagten in Rechtgeladen, oder sie als kleger gegen andere zuklagen vnd zu forderenhaben / sollen jhnen /so sie kein vormünder oder pfleger hetten / durchden Stathalter, ehe mann sie hört, vormünder vnd pfleger zumkrieg wie sich gebürt, gegeben, vnd alle nichtigkeit des Proceß ver-huet werden.Erscheinen vnd vortrag des Klegers / auchantwort des beklagten.Cap. XX.Er kleger soll auff dem bestimpten Gerichtstage seineforderung vnnd klag mit beuestigung des Gerichtli-10chen kriegs (als das er die klagsage wair sein) schrifft-⸗ⵙlich oder mundtlich, wie es ihme geliebt, einbringenoder vortragen / vnd doch lauter / klar / vnnd verstendt-lich / auch ohne verzüg / mit bestimmung seines vnd des beklagtennamens / auch außtrucklicher anzeige / was vnd wieuill er begere /vnd auß was vrsachen er seine forderung thue, vnd zu endt recht-messig / erzwinglich vnd schleißlich bitten / also das dardurch derStathalter vnd Man von Lehen seines anligens sich gnugsam berichten / nach befinden / ein gerecht / pillig vrtheil fassen / vnd dasselbigden partheien widerfaren lassen mögen.Darauff der beklagter seine antwort, wa er damit gefast, innmeinung den gerichtlichen krieg gleichsfals zu beuestigen / als daser sage die klag nicht whair sein / verscheidentlich, vnd der klag ge-meß / ohne anhanck / mündtlich oder schrifftlich geben / vnnd zu endbitten soll, sich daruon mitwiderligung kosten vnd schadens ledigzu erkennen. Oder aber wa er damit nicht gefast / sein bedencken vierwochen bitten vnd haben / vnd nach verlauff derselben / jnn massenwie obgemelt / antworten.Wurde aber der beklagter vngehorsamlich außbleiben / so solgegen ihnen wie obgerurt vnd Recht ist, in contumaciam oder vn-gehorsam vortgefaren vnd gehandelt werden. So er auch auff er-hebliche vbergebene artickel on rechtmessige vrsachen zu antwortensich wurde verweigern/ desfals sollen soliche artickel durch Stathalter vnd Man von lehen vor bekent mogen angenomen werden. Im-fal aber gerurter beklagter erschienen were / vnd doch vff die klag nichtantwor-