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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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cxxiijWa der beklagter vber die beschehene drey benachtungen aufden angestalten Gerichtstag nicht erscheinen / sonder außbleibenwurde, vnnd kein rechtmessige entschuldigung seines außbleibensoder verhinderung vorwenden ließ / so soll auff anruͤffen des klegers /sein klag vnd vorbringen in Recht gehort, vnnd in contumaciamoder vngehorsam weiter vortgefaren werden, wie sich des halbenvon rechtz vnd billigkeit wegen eigen vnd gebueren will. Vnd wadie sach zu beschluß kommen / vnd die Man von lehen als Richterdarinnen entlich sprechen vnd erkennen wurden / soll der vngehorsamer abermals auff einen benanten tag wie obgemelt, geladen vndbenachtet werden, zu erscheinen, vmbzusehen vnd zu hören den kleger in seine des beklagten angefurderte güter, durch das erste er-kandtnuß / zu latin genent Primum decretum / einzusetzen / vnd wei-ters zugeschehen was Recht ist.Hinwiderumb aber wa der beklagter zu der ersten / zweiter / oder dritter benachtung oder vorgeboterscheinen / vnd der kleger alsanfenger des gerichtlichen kriegs (der in alwege geschickt sein, vnddes Rechtens erwarten soll) vngehorsamlich, vnd ohn chaffte vndrechtmessige vrsachen außbleiben wurde / so mag der beklagter desklegers vngehorsam beschuldigen / der auch allso auf sein beger vonder beschehener benachtung oder vorgebot / mit erstattung aufgangener nötwendiger gerichts kosten vnnd zerungen / ledigh erkendtwerden soll.Jedoch soll dardurch dem kleger vnbenomen sein, wa er vonseiner forderung nicht abstehen wolte/ das er den beklagten auffsnew / in massen wie vorgerurt / mög benachten vnd vorgebieten las-sen, vnd seine sachen widerumb rechtlich gegen jnen vornemen.Wa die Partheien nicht in eigner personen / sonderdurch jre Anwelde erscheinen wurden.Cap. XIXA nun beide partheien personlich in recht erscheinenvnd sich einlassen wurden, sollen sie wie recht vndhernach folgt / gehört werden. Im fal sie aber daranverhindert/ mögen sie vor Stathalter vnnd zweienMannen von Lehen einen andern volmechtigen.Vndij