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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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cxxijmassen wie obgemelt, vnd doch durch zween andere Man von Le-hen, oder nach gewonheit des orts, durch den Manbotten, wie sichgebürt / thün verkundigen. Imfhal dan der beklagter solche zweitebenachtung auch nicht entsetzen / sonder nach verlauf derselben vierzehen tage noch vngehorsamlich außbleiben wurde / so sol der kle-ger ihme die dritte vnd letzte benachtung durch die zween Man vonLehen so die erste benachtung gethan / oder durch den Manbottenda solichs gebreuchlich / thuͤn vnd verkundigen lassen / allso das auffdie drej benachtungen sechs wochen vnd drej tage gerechent werde.Es soll auch dem jhenigen dem die benachtung geschicht / zu je-derer benachtung die sach vnnd forderung / warumb er erscheinensoll / angetzeigt werden / sich darnach im besten wissen zurichten.Nach vorgemelten beschehenen benachtungen / vnd darauff ge-folgten entsetzungen, soll der Stathalter vier Man von Lehen sovnpartheisch / verstendig / vnd in der nehe gesessen / neben dem Lehen-schreiber / dergleichen die streitige partheien durch seine offene brief /oder den geschworen Manbotten auff einen sicheren benanten tagforderen, gestalt in recht zu erscheinen vnd jhre klag vnd antwortschrifftlich oder mundtlich vorzubringen / also das der gantzer proceß ausserhalb das Endtürtheill / bey gedachtem Stathalter vndvier Man von Lehen gefurt vnd gehalten werden soll.Wan nün beide parthien also vor Stathalter vnd Man vonlehen erscheinen / sollen sie zu verhuetung der scharpffe des Rechtés(welches außganck vngewiß / auch vill beschwerung vnd vnkostenauff sich hat) ermant vnd bewegt werden / sich in der güte freunt-lich zu vergleichen, darzu jhnen auch Stathalter vnd Mann vonlehen hilff vnd forderung erzeigen sollen. Wa aber die güte nichtstatt haben möchte / alßdan beiden theilen geburlich Recht wider-faren lassen.Wie es gegen den so ins Recht geladen / vnd vn-gehorsamlich außbleibet / soll gehalten werden.Cap. XVIII.S wirt zu zeiten das vngehorsam außbleiben / entweder bei dem beklagte so ins Recht geladen / oder aberbei dem kleger als anfenger des gerichtlichen kriegs befonden / darum dieser vnderscheidt gehalten werden sol.