Druckschrift 
Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

cxxjangeben thüt / das er von dem / da er folgentz daruber vrtheilen vndrichten soll / nicht gern abstehen / vn̄ jme selbst zuwider sein wurde /Vnd dan die beide Ampter/ des Richters vnd Redeners/ zugleichin einer person nicht sein noch stehn können: So sollen hinfurter diestreitbare partheien jre klag / antwort / vnd was sunst die notturfterfurdert / nicht durch die Man von Lehen / sonder durch jre Rede-ner vnd Fürsprecher so an dem ort da die sach in rechtfertigung ge-zogen / nicht Man von lehen seint / vortragen lassen / es were dan injren eigenen / oder jrer verwandten freunde / oder andern von ge-meinen Rechten zugelassen sachen / welches inen alßdan mit der bescheidenheit zugelassen sein soll / das sie in solchen sachen zu verfas-sung vnd fertigung der bey oder enturtheilen nicht zugelassen / son-der dauon alß selbst partheien außgeschlossen werden sollen.Von Citation oder Ladung / wie die erkendtvnd verkundigt werden soll.Cap. XVII.Jeweil ohn vorgehende ladung vnd vorgeboth keinproceß noch vrtheill bestendig gehalten werden solloder mag / so soll der jenig so einen andern vmb Le-hen güt vor Stathalter vnd Man von Lehen besprechen will, vor erst bey dem Stathalter vnder wel-ches gerichts zwanck das streittige Lehengüt gelegen ist / ansuechenvnd begeren / jme zween Man von lehen / oder nach herbrachter ge-wonheit / den geschworen Manbotten / auff seine zimbliche vnd ge-burliche kosten zu verlehenen / vmb durch dieselbige die erste benachtung (darauff dan viertzehen tag gehen) dem beklagten vff dem stockgüt darumb der streit ist, oder dem jenigen der das jnhadt, zuhün.Welche zween Man folgentz dem Stathalter anzeige sollen / wiewem / vnd wa gerurte benachtung geschehen / damit solichs in dasGerichtsbuͤch eigentlich geschrieben werden mog.Wa nhu der beklagter die erste benachtung durch zween Manvon Lehen, die er von dem Stathalter vorhin erlangen soll, entsetzen / darauff erscheinen / vnd sich in Recht einlassen wurde / so hettees seine bescheidt. Wa aber nicht/ so soll der kleger nach vmbganckbestimpter vierzehen tag, dem beklagten die zweite benachtung inmaſſen