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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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crviijSchloß/Hoff/Acker/Landt/Zehenden, oder anders, in N. Kir-spell gelgen, in beysein N. vnd N. als Mannen von Lehen, vnd hatN. darauff gewonlichen eidt gethan, auch vor hergeweid vnnd ge-rechtigkeit betzalt dem Stathalter / den Mannen / dem Lehenschrei-ber N. &c. Vnd hat bey seinem eidt behalten / das er oder sein prin-cipall das Lehen nicht verendern noch verspleissen soll, dann mitverwilligung meins gnedigen Herrn.Vnnd so die Lehenleuthe einiche andere oder mehr gelübdenthün wurden, dieselbige auch auffzuschreiben, vnd mit zuuermel-den / an welchem ort oder platz die belehenung geschehen.Wie die Reuersalen zugeben.Cap. XII.CHN. thuͤn kündt vnd bekenne mit diesem brieff vormich vnd meine Erben / das ich von N. des Durch-leuchtigen hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / HerrnWilhelms Hertzogen zu Gulich/ ꝛc. meins gnedigenHerrn Stathalter der Lehen zu N. auff heut dato ingegenwertigkeit N. vnnd N. als Mannen von Lehen N. lehen-güt empfangen / vnd gewonlichen Eidt gethan hab / seiner F. G.derselben Erben vnd nachkomen Hertzogen zu Gulich vnd Herrn.zu N. trew vnnd holt zu sein / jrer F. G. best zu werben / argst zuwarnen / vnd nach meinem vermögen zu keren / wie ich vnnd meineErben das lehen, so dick des nott gebürt empfangen, bedienen,vermannen, vnd sonst dauon thün sollen, was getrewe lehenleutjrem Herrn schuldig sein zuthün. Sonder argelist Vrkhündt derwarheit / hab ich meinen siegel an diesen brieff gehangen / der gebenist in den jharen vnsers Herren / ꝛc.Reuersal