Druckschrift 
Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

cxvijEidt der Lehenleuth.Cap. IX.Ch N. gelöbe vnd schwere zu Gott / meinem gnedigenHerrn / seiner F. G. Erben vnd nachkomen Hertzogenzu Gulich / vnd hern zu N. trew vnd holdt zu sein / jrerF. G. bestes zu werben / argstes zu warnen / vnnd nachmeinem vermögen zu keren. Das auch ich vnnd meineErben das lehen so dick des nott gebürt / empfangen / bedienen / ver-mannen / vnd sunst dauon thun sollen / was getrewe lehenleutheihrem herrn schuldig sein zuthün. Vnd wes ich also gesiechert vndgelöbt hab / sal ich stet vnd vnuerbrochen halten / wie einem fromenMan von Ehren geburt. Als mir Gott helff.Wie Volmacht zu geben.Cap. X.OCh N. thun kundt vnd beken offentlich hiemit / das ichN. volmacht vnd gewalt gegeben hab / vnd gebe in krafftdiß brieffs / von meinent wegen / vnd in meinem behuef(die weill ich jetzt ꝛc.) von dem Erentuesten vnd fromenEN. des Durchleuchtigen hochgebornen Fursten vnndherrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich / rc. Stathalter derlehen zu N. N. lehengüt zu empfangen / daruon gewonlichen Eydzuthuͤn / vnd den Eyd in mein seel zuschweren / vnd wes er also ge-löben vnd thün wirdet / soll vnnd will ich angenem vnd stet halten.So auch gedachter N. einicher weither volmacht zu solicher em-pfengknuß von meinent wegen bedurffte / will ich jme die hiemitauch gegeben haben. One argelist. Vrkundt der warheit / hab ichN. meinen siegell an diesen brieff gehangen/ der geben ist inn denjharen / etc.Auffschreibung der Belehenung.Cap. XI.Nno ꝛc. auff N. tag / hat N. als Stathalter der lehenzu N. von wegen meins gnedigen Herren / Hertzogenzu Gulich / rc. belehent N. in eigner person / oder N.als volmechtigen von wegen N. mit der Herligkeit /Schloß /