cvjGelübde der Stathalter.Cap. VII.Och N. Stathalter der lehen zu N. gelobe bej meinem Ei-de, das ich in der belehenung, vnnd sonst, des Durch-leuchtigen Hochgebornen Fursten vnd Herrn, HerrnWilhelms Hertzogen zu Gulich rc. meins gnedigenSHerrn hocheit vnd gerechtigkeit der lehen / nach mei-nem besten vermögen trewlich bewaren vnd verthedingen / das Le-henrecht aufrechtig halten vnd besitzen / vnd einem jheden wes sichzu Recht geburt, vnpartheilich will vnnd soll lassen widerfharen,Auch seiner F. G. Lehens ordnung vnnd beuelh in dem allem vnudsonst nicht allein mich selbst gemeß halten, sonder auch mit fleißdaran sein, das es von andern gleichsfalß geschehe, vnd der allenthalben nachkhommen werde / vnd alles das jenig thuͤn / was einemfrommen auffrechten Stathalter zuthuͦn geburt.Gelübde der Lehenschreiber.Cap. VIII.Ch N. Lehenschreiber zu N. gelöbe bei meinem eide / dasich des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnndHerrn, Herrn Wilhelms, Hertzogen zu Gulich rc. mei-nes gnedigen Herrn hocheit vnd gerechtigkeit der lehen /nach meinem besten vermögen trewlich will helffen be-waren, wie die belehenungen vnnd gelubden geschehen, auch dieRechtliche handlungen trewlich vnd vnpartheilig auffzeichnen /dem Stathalter vñ Mannen so darbej gewesen/ vorlesen vnd hörenlassen / vnd wan die recht auffgetzeichnet befonden / in die principallBuecher dahin ein jedes gehoͤrt / rein vnd auffrechtig einschreiben /auch sonst allenthalben hochgemelts meins gnedigen Herrn Ord-nung der Lehen vnd Proceß, vor mich selbst nachkhommen, vnndmit allem fleiß daran sein soll vnd woll / das dieselbige auch von anderen gehalten werde, vnnd wes mangels ich daran befinde, dasich nicht besseren khundte, in seiner F. G. Cantzley zurkhennengeben.Eidt
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten