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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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troschreiben, vnd folgents kein verenderung darin geschehen.Wiedan auch beide Buecher in einer verschlossen kisten verwardt wer-den, vnd der Stathalter dauon einen, der Lehenschreiber den an-deren / vnd zween Man von Lehen so darzu verordent / den drittenschlussell haben sollen.Von den Herligkeiten, Edelleuth heusern, vnd grossen Lehe-Rundschnen / Dergleichen von den Lehenen so in vnserm Ampt N. nit gele-gen, soll man Reuersalen nemen, vnd gelöben lassen, das der ent-pfenger die in N. zeit will vnd soll vberlieberen. Was aber kleineLehen seindt / die binnen vnserm Ampt N. gelegen / daruon darffman keine Lehenbrieff geben / noch Reuersall entpfangen / dan diebelehenung allein klar in das Lehenbüch zuschreiben.Wan einiche soliche belehenung geschehen / soll der Lehenschreiber die berichtung in vnsere Gulische Cantzley vberschreiben / vmbdie Lehenbrieff/ da es wie obgemelt von nöten/ zu fertigen/ vnd demStathalter vnd jme zu vberschicken / vnd sollen die lehenbrieff vndReuersalen hinfurter gleiches jnhalts sein/ also das die natür einsjeden Lehens in dem Lehenbrieff vnd Reuersall zugleich vermeldetwerde.Es soll auch der Lehenschreiber die gegebene Reuersalen in vn-sere Cantzley schicken / vnd der Stathalter vnd er Copeien daruonbehalten.Wa jemandt vmb belehenung ansuchen / vnd doch auß beweg-lichen vrsachen nicht belehent wurde / soll der Lehenschreiber solichansuchen gleichwoll auffzeichnen / aber nicht in das lehenbüch / son-der in die neben antzeichnuß schreiben / mit den vrsachen vnnd be-richt / vnd sollen dieser neben antzeichnussen zwa sein / deren eine beidem lehenbüch verwart werden soll.So einicher Lehenman der die Stockgueter einhette / hindersich zu sehen / vnnd auß den lehenbücheren erklernuß zu haben be-gerten, wes darauß gespleissen, oder auß dem Stockgüt verkom-men, vmb sich des zu seinem Rechten seiner notturfft nach zuge-brauchen / so soll ihme die öffnung des lehenbüchs souil denselbigefall belangt / vnweigerlich beschehen mögen.Wa auch ein Lehenman bestendige kündtschafften der warheitvnd der geschicht auß den lehenbücheren zu haben begeren wurde /soll gleichsfals nicht abgeschlagen werden.K iiij Gelubde