cxiiijgescheit vnd erbtheillungen so zwisschen schwestern vnnd brodernwelche ohne das als die negste agnaten in das lehengüt succedierensollen / auffgericht / nicht nötig.So aber jemandt einig lehen, theill oder gerechtigkeit, einemanderen der nicht daran berechtigt, noch theill hette, aufftragenoder vbergeben wolte, solichs soll erst mit allem bericht an vns ge-langt werden.Es sollen auch Stathalter vnd Lehenschreiber daran sein / dasdie jhenige so die lehen entpfangen / zu dem gebrauch derselbigenkommen / oder zum wenigsten von den jenigen so sie gantz oder zumtheill besitzen / entfangen werden.Von dem Lehen vnd Gerichtsbuch / vnddes Lehenschreibers beuelh.Cap. VI.ES sollen zwey verscheidene Bücher gehalten werden /vnnd das ein heisschen das Lehenbüch / das ander dasGerichtsbüch in den lehensachen / in welchen mannnicht außstrichen, noch ichtwes beisetzen, sonder indas Lehenbüch rein schreiben soll / durch wenn / auffwelchen tag vnd platz, vnd in welcher Lehenleuth beysein / welchergestalt / vnd auff was gelübden die belehenungen geschehen / auchwie die hergeweiden vnd gerechtigkeit betzalt / Dergleichen wa ei-niche lehen mit vnser verwilligung auffgetrage versatzt beschwert /vertheilt / oder sonst verendert wurden, / soll auch jn das Lehen-büch rein geschreiben werden, welcher gestalt, vnd auff was gelübden solichs beschehen. Aber in das Gerichtsbuͤch soll man gleichsfals rein schreiben die Gerichtliche handlung / wie die vor Stat-halter vnd Man von lehen ergangen / vnd die substantz vnnd not-turft der sachen vn vorbringens klarlich zu setzen/ aber die gemeinevnnötige dingen mit kurtzen worten. Vnd soll darumb der Lehen-schreiber vorhin aufftzeichnen / vnd den Stathalter vnnd lehenleu-then so bey der belehenung, oder einicher verenderung des lehensgewesen, hören lassen, wie die belehenung, aufftracht, oder einichebewilligung des lehenshalber geschehen / oder die gerichtliche handlung ergangen. Vnd wan es also gehort / vnd recht auffgetzeichentbefonden, darnach soll er es in das Lehen oder Gerichtsbüch reinschreiben
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