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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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cxijWes nün dermassen an den Stathalter vnd Mann von lehengelangt / daruber jhnen geburt zu richten / da soll man die Parthei-en nicht lang auffhalten, sonder jhnen zu furderlicher außtrachtverhelffen.Vnnd ist nicht nötig / das die sementliche Man von lehen / zugrossen vnkosten der partheien bescheiden werden / sonder nachgele-genheit vnd wichtigkeit der sachen / sol man einen antzal der verstendigsten vnd negst darbey gesessenen vnpartheisschen lehenleut bescheiden / vnd die sachen nach dem lehenrechten verhören vnd erörteren-Wa aber die sachen wichtig / vnnd die Man so bescheiden / beyiren eiden behalten wurden / das sie der sache nicht verstendig gnüg /oder das es beide partheien begeren wurden, so möchte der Stat-halter mehr Man von Lehen / oder sie sementlich / wan das endtürtheill soll außgesprochen werden / bescheiden. Aber in dem proceßsollen nicht vber sechs oder acht / vnd in den wichtigen sachen nichtvber zehen oder zwelff erfordert werden, vnnd in geringen sachendurffen auch bey dem endtürtheill nicht mehr dann acht oder zehenMan neben dem Stathalter sein.Es soll auch der Stathalter den partheien vorhin antzeigenvnnd fragen / ob sie zu verhuetung der vnkosten / in einen geringernantzall zuwilligen gemeint / als das ein jeder zween oder drey außden Lehenleuthen benenne / vber die sach zu richten: Vnd wa sie deszufriden / so darff der Stathalter nicht mehr Lehenleuth beschei-den, dann die jhenigen oder den anzall, darauff die partheienwilligen.Wan nün durch den Stathalter vnd Man von Lehen / endt-ürtheill ergangen / vnnd einiche parthey dauon wie sich geburt ap-pellieren wurde so sall solichs nicht anders / dan in vnsere Chamergeschehen noch zu gelassen werden.Wan die vnkosten gesetzt / sollen Stathalter vnd Lehenschrei-ber sampt zweien vnpartheisschen Lehenmennen / so durch die Le-henleuth darzu insonderheit verordent / bey jren eiden auffsicht ha-ben / das keine vngeburliche / noch andere vnkosten dan verordent /den partheien auffgelegt werden.Von