cxjVon dem Lehenrechten.Cap. IIII.Er Stathalter vnd Lehenleuth sollen keine sachenannemen, daüber zurichten, dann wes den eigen-thumb der Lehenguͤter betrifft / vnd wes den Lehen-leuthen derhalben zuthün vnd zulassen gebürt. Vnddie sachen so des lehens eigenthumb nicht betreffen /als schad schuldt eingriff verhinderung, vn dergleichen sol manan dem Lehenrechten nicht annemen / sonder bey dem ordentlichenRechten bleiben lassen. Villweniger sollen die sachen so mit den le-henen vnnd dero Rechten gar kheine gemeinschafft haben / durchStathalter vnnd Lehenleuth angenomen/ sonder gleichßfals zudem ordentlichen Rechten geweist werden.So aber jemandt einiche korn oder gelt renthe vor Stathaltervnd Mannen von Lehen auß seinem Lehengüt verschreben vnd verpfandt / vnd auff den zalltag kein betzalung thete / so soll der jhenigdem soliche khoꝛn oder geltrenth verschꝛeben / das Lehenguͤt durchden Stathalter vnnd zween Mannen von lehen oder nach her-brachter gewonheit, den geschworen Manbotten vor die vnbetza-lung mögen benachten lassen, auch solichs mit dem lehenrechtenaußfeuren.Wa auch die Scheffen vnd Gerichter sich an die Man von le-hen durch ein Consultation berüffen / vnd deren rhats begeren wurden / so mag der Stathalter einen antzall der verstendigsten Lehen-leuthe / die am negsten darbej gesessen / vnd der sachen vnd Partheiennicht zugethan, beschreiben, nach gelegenheit vnd wichtigkeit dersachen, auff kosten der Partheien so im vnrechten befonden vnndden Gerichtern derselbiger bedencken widerumb zurkennen geben /die vrtheill außzusprechen, allso das nicht nötig, die Partheienlang auffzuhalten, oder zu grossen vnkosten einen gemeinen Man-tag zu beschreiben.Vnd so einiche Parthey von den vndergerichtern an Stathalter vnd Man von Lehen appellieren wurde, sollen die Stathalteroder Lehenleuth die nicht annemen/ sonder an geburlich vnd ordenlich Recht weisen / oder aber an vns gelangen / geburlich einsehensgeſchehen zulaſſen.K ijWes
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