Druckschrift 
Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

Vnnd sall der Stathalter den Lehenman fragen / ob er willigsey / N. lehengüt von jme als Stathalter / vnd von vnsernt wegenzu entpfangen / vnd zuthuͦn / wes sich derhalber gebürt: Vnd so derLehenmann darauff jha antwort / soll der Statthalter ihme deneidt vorhalten, vermög der verfaster vnd jme zugestelter gemeinerform der lehen entfencknuß / vnnd folgentz den ansucher belehenenwie des orts gebrauch ist / So aber einicher lehenman vnß vorhinvereidt were, soll er die obgerurte gelübden bey dem vorigen eidtthün.Der Stathalter vnd Lehenschreiber sollen auch die hergewey-de vnd gerechtigkeit von einem jeden entpfangen / vnd die niemantnachlassen / doch wann sie es entpfangen / mögen sie / wa es jhnengeliebt / jre gerechtigkeit wider geben.So auch einiche lehen vorqwemen / die man von alters bey vnsoder vnsern verordenten Rheten entpfangen hette / soll der Stat-halter die nicht annemen / sonder dahin weisen.Wa aber durch mangell der Stathalter / einich elehen juwendigh den negsten zwelff oder vierzehen jharen bey vns oder vnserenverordenten Rheten entpfangen / die vorhin bey dem Stathalterpflegen entpfangen zu werden / dieselbige sollen auch hinfurter derentfencknuß halber bey den Stathaltern gelassen werden.So auch jemandt der sich gerechtigkeit zu einem lehen zu ha-ben anmassen thete / belehent zu werden begerten / vmb qualificirtoder bequeem zu sein / seine angemaste gerechtigkeit mit dem lehen-rechten zu fürderen / soll der Stathalter denselbigen belehenen mö-gen / vorbeheltelich vns vnd jederman seins Rechten.Wa dem Stathalter sonst einicher weither beuelh von vns zuqueme / vnsere hocheit / gerechtigkeit vnd sunst belangen / demselbi-gen soll er sich in alwege gemeeß halten / doch damit die lehenleuthvber gebür vnd löblich altherkomen nicht zu beschweren.Von