cſrSo haben wir mit vorwissen derselbiger Lehenleuth / nach-folgende Ordnung in schrifften stellen / vnnd vnsern Stathalternvnd Lehenschreibern vberantworten lassen / derselbiger sie nit alleinsich gemeeß zuhalten / sonder auch auffzusehen / das es von anderngeschehe/ vnd der allenthalben nachkommen werde.Von beuelh des Stathalters.Cap. II.Er Stathalter soll von vnsernt wegen vornemlichin dreien stucken / doch in massen wie hernach folget /beueh haben.Die belehnung zuthün.Das Lehenrecht zu besitzen.Vnd vnsere hocheit vnd gerechtigkeit der Lehen zu verwaren.Wie die belehenung geschehen soll.Cap. III.An jemandts vor dem Stathalter erscheint / vndmit einichem guͤt belehnt zu werden begert / so sol-len der Stathalter vnd Lehenschreiber ihnen erst-lich bey dem eide den er auff der belehenung thuͤnwirdet / fragen vnd erkhundigen/ ob er der nechsterLehens erb sey des abgestorbenen Lehentregers / oder ob er gnügsame volmacht hab. Dergleichen ob der lest verstorbner das Lehen-gut samen jn besitz vnd gebrauch gehat, vnd der jetzig ansucher so-lichs auch noch hab vnbeschwert vnd vnuerhindert.Wa dem also / vnd sich befindet / das es Lehengüt / vnd der an-sucher / oder sein hauptsacher der rechter Lehens erb ist / nach natu-ren des Lehens / so soll der Stathalter den Eidt entpfangen / vnndnach naturn vnd herkumpst des lehens / die belehenung von vnserntwegen thuͦn, jn beysein etlicher Mannen von Lehen, der zum we-nigsten zwein sein sollen / doch vns vnser Lehenrecht / hocheit vnndgerechtigkeit dardurch in allwege vnbenomen.Vnd
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