Omnia Fürst bestelchs in caa RechenmeisterRulandt Ef. Hintg. Harmans Erben(Verein Ihre Dhu bekennen, daß der Charmitzhülher ohne einesHerbeidzschen consens Vorwiß und Bewilligung nicht kommtVerunderpfand wird, daher aber solches durch die Schaffen ge-Und der Anderpfandt für allerdings frey Verhypothester wordenwie und welcher gefähr alß das Creditores geg dieselbe Verfahren wollVon Gottes Ins. Wolffgang WilhelmUnsen etc. Vest leben getrewer Wir geben Euch aus der Beylag zu VernehmenWas unser Vogt Johan Hülße in schuldtforderung seit Unsers Cammerraths Godfried Rulands wird der Harmans Erben und dato 14. d. M.1 und 6. dieses in unserer hiesiger hoffsanzelten Underthgst berichtetenNachdem nicht daraus zu ersehen, daß Jetzt in Erben der ohn seiligedes Abtens zu Gladbach prætendirter Churmidzgerechtigkeitauf Ihre guther nit is abredt sein. Was allein der prælendirteheimbfalligkeit nit geständigt sein wollten, dannenher solcheGuther ohn des Ferenzschen Vorwiß und Bewilligung entschobenVerminderplandt werd konnten und aber errichtes unseres KammerRathHöhreneinkommenes ferners suppliciren und darin ich.clausula concernens mit mehren nachführet, waß gestalt derlarin benante guthere Ihnen durch vorgenommenen Vnser Vogt und Scheffealß allerdings frey Weyhypothekort sein; alß bestehl. wie auchggst daß Ihr Ihrer Rulande auß bemerkte Hüthern und im mangelder auß den Ubrig ihren Ungerenden freyen Güthern zu seinerBefriedigung Krafft deßes durch Executionsmitteln fürderlich verhal-Tet solten aber derselbe dazu mit bereichen auf solchen Fall habtIhr Vogt und Scheffen welche die Verschreibung getha Vier gut gethanauß Ihren eigenen mittelen zu Klaglosstellung des Creditores/: Wan es umb der Verschreibung ahngebener maß bewandt istZu Vermög versch Vnß deßen also etc. Daseldorf d. 29.1696.Ambtman Zu FlodbergAdon von Ulbrunbyg the dhd bynles31vt Johann Wilhelm von Hugen PoldVivand0
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