cviijdamit man belehent zuwerden begert, lehengueter gewest, sondereins theils von anderer naturen / vnd eins theil vnß zugestanden /als die ein zeit lanck von jaren / etlicher lebenlanck / oder mit andermvorbeding verlassen / auch eins theils pfandtschafft gewest.Das auch etliche auff jhre ansüchen belehent sein / jn dermas-sen / wie sie es begert haben/ vnangesehen das es der voriger her-khumpst vnd naturen derselbiger güter vngemeeß gewest / auch andere zum theil damit verkurtzt worden.Das etliche güter die Manlehen feindt / den frawes personen /oder die von ihnen herkhommen / ohne vnser furwissen vnd begna-digung verlehent.Dergleichen / das etliche mit den Lehenen die vnß heimgefal-len, versaumbt oder verbürth, ohn vnnser bewilligung widerumbbelehendt sein.Das ettliche Lehen nicht entfangen noch eingefordert / sonderzum theill vnderkommen vnd verleußlich worden.Das etliche Lehengüter ohn vnser furwissen vnd bewilligungverkaufft / vbergeben / vertheilt / versplissen / versetzt vnd beschwert.Das die Lehenleuth sich weithers vndernomen dan jhnen ge-bürt / oder daß sie vber dingen zu erkennen vnderstanden / die an siezu recht nit gestalt, vnnd daüber jnen zu erkennen nit gebürt, oderdie jnen selbst zu furtheil gereicht, vnd ohne das wir, oder anderedie es hat betreffen mögen, darauff gehört, noch vnsere oder der-selben notturft vnd gegenbericht furbracht / dardurch vnß an vnserhocheit vnd gerechtigkeit abbruch geschehen / vnd andere verkurtzt.Das die partheien an den Lehenrechten lang auffgehalten /vnd in grosse beschwerliche vnkosten / auch in geringen sachen / ge-fürt worden.Dieweil dan die notturfft erfordert / geburlich jnsehens zuhaben / vnd Ordnung vffzurichten / damit vnsere Statthalter der Le-hen in den Manheusern wissen / wes sie vnd ein jheder sich zu hal-ten / auch obgemelte vnd andere mißbreuch / vnuerstant vnd gebre-chen / souill moglich / gebessert werden mogen.So
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