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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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schafft vnd verstrickung auffzusagen / vnd müß alß dan der schulde-ner sie jrer verbindung entheben.Wann aber die Burgen sich berürter freiheiten nach gnugsa-mer vorgehender erinnerung vnd bedeutung derselbigen / gütwil-liglich begeben / vnd darauf vertzegen haben / konnen sie sich alßdanmit denselbigen/ zu abschaffung des gleubigers anforderung/ mitnichten behelffen. Vide Gomes lib. 2 resolut. cap. 14 Gail. lib.2 obserrent 28 p l ponult. cod de pacto.Von pachtung.Contractus Evcaois scripturam ò requiriCap. CVI.Sech EmphylensyJe jahrpachtungen sein jnn sich bestendigh / ob gleichkhein verschreibung in schrifften daruber auffgericht /6vnd ist gnüg / das sie mit getzeugen / oder sunst khon-nen erwiesen werden. Aber leib vnnd erbpachtungAber liebSkhonnen khein krafft oder wirckung haben / es mus-gien, t'idin verhüren sein schrifftliche vrkhünde oder verschreibung darüber auffgerichtbon5 dure casepactionibuswerden.labolis + de furtisverdam fabularienscriptura interEs sol auch kein erbpechter seine gerechtigkeit ohn verwilligungteniente, emseines herrn / jhemandt anders verkauffen oder verlassen / auff ver-lierung seines pachtguets / vnd aller besserien / wie auch hinwider-trumentis.fin ibi emumb der herr die erbpachtgueter zunachtheill des erbpechters nittouticiem iniureverkauffen oder in andere hende stellen mag.amphetantico. 13.20d.Eod de iure mn phiWie woll die pechter vor vmbganck der bedingter zeit / von dentouco ratipartes' oblicepachtguetern nicht sollen noch konnen abgetrieben werden / So seindoch etliche fell / in welchen dem herrn zugelassen / den pechter stehen-mfrma emp der pachtung abzutriben.Dann erstlich / Dieweill pachtung nicht allein schlechtlich / son-moria, vide.notatur ad vid der auch auff sonderliche condition vnd furwarden geschehen mo-Wa dan dieselbige durch den pechter nicht erfullet / oder abervnseg durch inen dargegen gehandelt wirt / mag er seins gewinß entsetztde iure emplytauf: 9.7 & 2 werden.Wan vber die erbpachtung brieue vnd siegell / vnd vber die jahrpachtung zedell auffgericht / soll es nach inhalt solicher brieue vnd2. in Jus. nnöt siegell oder zedlen gehalten werden.So aber kheine brieue vnnd siegell / oder sonst schrifftliche vhr-esqueiri de judakündt vorhanden / vnd der erbpachtsher durch vnbezalung die gue-