Von Burgschafft.Cap. CV.Achdem die Burgschafft allein zu mehrer versi-cherung gewisser betzalung der hauptschuldt ge-nomen wirdt / So mogen die Burgen nicht wei-ters zu betzalen verbonden werden dan der schul-dig ist / vor dem sie sich mit burgschafft verpflicht.tustitus de fideVnd darumb wan der principall hauptsacher inwendig lands mrsonbggesessen / vnd an seiner person vnd guetern Recht zubekommen ist /auch der glaubiger sich an seinen gueteren der schuldt erholen kan /soll er den principall schuldener erstlich mit Recht vornemen, vnndauthoritatean seinen gueteren sich erholen, ehe er den Burgen mit Recht be-fideiussorsprechen moge. Es soll aber der Burg solichen außzug vor derkriegsbeuestigung vorzuwenden schuldig sein/ vnd da er die schuldials vor sein eigen zuentrichten an sich genomen / dieses außzugssich nit behelffen mögen.So auch sich etliche sampt vnnd sonderlich zu burgen gesetzthetten / vnd einer auß jnen vmb betzalung der gantzer vnd volligerschuldt mit Recht angesprochen wurde/ mag sich derselb behelffendes beneficiums Epistolæ Diui Hadriani / vnd begeren das die gefor-derte schuldt vnder jme vnd seinen mitburgen außgetheilt / vnd ernicht weiter dan zu betzalung seines antheils getrungen werde.Vber das haben die burgen auch ein freiheit / zu Latin genentBeneficium ce dendarum actionum / dardurch inen verholffen wirdtdas sie begeren mögen/ wan der gleubiger sie zu betzalung tringenwill / jnen seine ansprach vnd forderung gegen den principal schül-dener vnd jre mitburgen zu vbergeben. Vnd souern er jn solichemsich sperren wurde/ mogen sie sich mit diesem Außzug gegen jnenzu ablehnung seiner klage vnd furderung behelffen.Vnd die weill nun den Burgen am hochsten beschwerlich we-re das sie vor vnd vor in der verstrickung der Burgschaft solten siechen bleiben, So ist jnen jn nachbenante fellen, nemblich wan dervide plenachschuldener ein lange zeit an betzalung der schuldt seumig sein, oderde arbit. inouseine gueter vnnützlich verbrengen wurde, zugelassen, ihre Burg-quaest: 41ſchaff
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