Druckschrift 
Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

oder Vormündern nicht machen. Wa aber daruber geschehe, seindie eltern oder vormunder derselbigen personen / den jenigen wel-chen die schuldt außstunt/darumb mit nichten verpflicht oder schuldig. Doch wa solich gelehent gelt noch bey den kinderen, oder jh-ren eltern vorhanden / oder in ihren kuntlichen nutz außgegeben,P. 2oder aber so die kinder mit wissen vnd gedult ihrer eltern, oder vor-T. admünder von jhrent wegen / kauffmans weiß handlen / in diesen drei-Macedonen fellen ist man die gemachte schuldt zu betzalen schuldig.Vnd wie woll recht vnd pillig ist, das der schuldener in betza-lung wes er entpfangen, dem gleubiger güten glauben halte, Sokan doch wa kein erbkauff auffgericht / von wegen gelehents geltsoder schuldt / vber die principall hauptsum kein järliche renhte oderverwirckte peen eingefordert / oder auf leistung vorgefaren werden.Nachdem aber bißanher in betzalung gelehents gelts / nach-theiliche wücherliche Contracten die nicht allein vnzimlich / sonderauch vnchristlich / wider Gott vnd Recht geübt worden sein / vndteglichs geübt werden: Alß das etliche ein summ gelts / als acht-hondert gulden hinleihen sollen / vnd in der verschreibung mehr danthausent setzen lassen. Dergleichen auch etliche vmb ein klein ver-saumnus der zeit, welche sie die betzalung zuthuͦn mit ansetzen / einvbermessig jnteresse fordern / vnd mit der heuptsum̅en steigen Itemdas etliche allein gelt an muntz hinweg lehenen / vnd lassen doch dieverschreibung auff golt stellen. Item das etliche jhr gelt mit diesenZachisverbotten pacten vnd gedingen hinweg lehenen / das der entlehenerbeg's leis habet tozu etlichen zeiten / als zu den Franckfurter missen / oder sunst / wel-in mutuoche sie jme ernennen ein namhaftigs darfür verzinsen / oder aufgeltgehen mussen / welchs etwan mehr thüt / dan von hondert zwentzig.Item das etliche jhr gelt mit solichen furwarden hinweg lehenen /nr. 3 Coddas wa die betzalung jnwendig bestimpter zeit nicht geschehe / dassignortariatalßdan das pfandt dem gleubiger erfallen sein soll.fot 58 per tonde legeDieweill aber soliche vnnd dergleichen Contracten / auch dervideLib. 2wücher / vngotlich / vnd in den gemeine beschriebenen Rechten / darzu in des heiligen Römischen Reichs Ordnung hochlich verbotten:So sollen hinfurter soliche wücherliche contracte vnd hendel / auchde ettderselben execution / bey peen in berürter Reichs Ordnung vermel-det, gentzlich vermitten, vnd durch niemandt vorgenomen vnd ge-braucht werden. ordinat. politica anno 1577 Francotendiaepublicata Tit 17 cum tribus seqq. Fadem ordinattot 19 provocitum frechten im kaldte, auch korn und vonWenigulton zu verkauffen sub pena qui contraverite ultra legitimem modum usidos accerit emptorpoodat fortam integram & p Magistratum ex officiopunera debant, schon hierauffsetzen vorh. Wofern auch hufurosprotollegato tit 19 Redelphel imperatorps