xcixVon pfandtschafft.Cap. CIII.O jemant gelt aufgenomen / vnd dargegen dem gleubiger etliche erbschaft zu vnderpfandt jngegeben hette / soll die abnutzung dem pfandtherrn zukommen /doch dergestalt / das sie in abschlag der hauptsum-men gerechnet werde / souern inn der verschreibungauß rechtmessigen vnd beweglichen vrsachen außtrucklich nit ver-sehen were / das der pfandtherr / biß der pandtschillinck erlegt / dassgůt vnberechent gebrauchen möge. In dem fall aber da der pfandt-herr von aller auffgehabener nutzung rechnung zuthuͦn schuldighsoll jme dargegen, vor seine notturfftige vnd nutzliche anlage vndbesserung gebürliche erstattung geschehen.Von schült vnd gelehentem gelde /oder anders, Mutuim vid. C 107 in princip.Cap. CIIII.An einer gelt, wein, korn, oder andere whar ge-lehent vnd auffgenomen / ist er auff die bestimptezeit dergleichen gelt vnnd wahr/ in solicher werdewie er entpfangen / dem gleubiger widerumb zuzustellen vnd zubetzalen schuldig.Wa auch jemandt in gütem glauben ein handschrifft vber sichCod. de non nugegeben hette / ein bestimpte sum gelts entfangen zu haben / die ime merata pecun-doch nicht geliebert, wie sich dan dieser fall etwan zutragen kan,Soliche exception oder außzug muß durch inen inwendig zweien ditorprobere memejaren vorgewendt werden / sunst kan er sich darmit nicht behelffenrationemHinwiderumb wa der gleubiger ein Quitantz (wie dan auchalias coberatusofft geschicht / durch geschehen vertröstung / das jme sein gelt ge-wißlich werden soll) von sich gegeben / vnd aber folgentz nicht ent-pfangen hette / derselbiger mag auch diese exception inwendig Moo inExceptio ò facta solutionats frist / vnd nicht lenger / vorwenden. inter mensem omnemGallos non orquietantia data re-tinere traditEs mögen auch die Söhne oder Tochter / die noch der in gewaldt toonnesihrer elteren stehen / einiche schuldt hinder denselbigen ihren elterem N° 6. 17. art.oder xı̄ꞵ. 6. arreẞtovers. Es mogos e nedofa l'ampp 3nam sothi dead Sęnatesconsult: Macadonibotor problet mad verb. die noch in gewalt, & es mag vid. sup. C. 102numeratim& dieweil auch S.C. MaedonierenEse vincas endifor debitoricygrogeapho.
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