I II de doninter virum5 uxoremI GeneraliterCoct. de Venocadonat
xcviijVon gifften:Cap. CII.Je erbgifften mögen geschehen zu zeiten auß freiermilter bewegung / etwan auch mit furwarden / odervmb ertzeigte gütthat, oder auß andern sonderli-chen vrsachen. Vnd souern dieselbige mit erbung vndenterbung / auch reumung jars vn tag / wie sich dasgebürt, geschehen, so sollen sie bestendig sein vnd gehalten werden.Wes künfftige eheleut einander geben ehe vnd zuuor der ehestandtvollntzogen / soliche gifft ist in sich bestendig. Die gifften aber so dercheman seiner ehelicher haußfrawen / vnd hinwiderumb die haußfraw jrem eheman staender ehe in elterlichen anererbten erbgüternthuͦn / werden nach altem hergebrachten gebrüch vntuglich gehaltē.Dieweill auch zu zeiten mit den vnmundigen kindern / so nochin vatterlicher, oder ihrer vormunder vnd pfleger gewaldt sein, be-trüglich gehandelt / vnnd jnen jhre kunfftige oder jtzige gueter abge-kaufft / oder sie sonst in beschwerung gefürt werden / welches allesdem Rechten vnd pilligkeit zuwider ist: So ordnen wir, das obge-melte personen die zukunfftige erbfelle ihrer eltern vnd verwandtenvor vn̄ ehe sie erfallen / sonder mirckliche vrsachen / vnd verwilligungderselben, zubegeben, oder schuldt darauff zubekennen oder zuuer-schreiben / kein macht haben.Es müssen die erbgifften durch den jenigen dem sie beschehen /so er gegenwertig ist / oder aber in seinem abwesen / durch jemandtanders von seinent wegen / angenomen werden / sonst werden sie alsvngnugsam vnd krafftloß geachtet.Vnd wiewoll die erbgifften wan sie geschehen vnd angenomen /durch den giffter nicht können widderrüffen vnd auffgehaben wer-den / so sein doch etliche sonderliche felle außgenomen / in denen diewiderrüffung beschehener gifft zugelassen / vnd nemlich / wan derjenig dem die gift geschehen / den giffter folgentz gröblich jniurijrenvnd schmehen / oder jhnen schlagen oder nach seinen guetern vnd le-ben stellen / oder auch jnen / so es ihme an leibs notturfft mangelte /nicht vnderhalten wurde. Dergleichen so gedinge vnd vorwardendarauff die giffte beschehen / nicht vollnzogen / dan in den fellen demgiffter zugelassen ist / die beschehene gifft zu widderuffen.Von