xcvijVnd dieweill der keuffer den widerkauff nach seinem des keuf-fers wollgefallen / ein zeitlanck / oder sunst zu aller zeit / dem verkeuffer zu seinem gefallen vergunnen mag / wa dan ein güt verkaufft istmit dem vorbeding vnd begnadung / das der verkeuffer jnwendighbenanter zeit die verkauffte gůter widerumb an sich gelden mög-Adia pmissumSo ist nach vmbganck solcher zeit / der keuffer den widerkauf zu ge-ad tempꝰ con-statten nit schuldig / vnd kan darumb das gemein sprichwort / Eintetur. Posteajar löß alle jar löß / das allein jn pfandtschafft stat hat / gegen kla-Iprotribuereren inhalt brief vnd siegel zu dem widerkauff nit getzogen werdenNolin de vsaris num. 195.epistola sì finDieweill auch die Rechten wollen / das in allen erbkeuffen / # de paltdas kauffgelt / als ein wesentlich stuck des kauffs / außgetruckt wer statu berenden soll, vnnd aber an etlichen orten gehalten, das was das kauffost Sticheder degelt jnn den verschreibungen außgetruckt / das dan der verkeuffer agat 2.2.creditors doder seine erben / das verkauffte güt alzeit solten an sich wider kau-Lied. II de distfen mögen: Sollen gleichßfals die offentliche vnnd außtrucklichpignon, weworter der kauffuerschreibung in diesem fall/ solichem angetzogennodj. lib. 2vnredlichem gebrauch so auß vnuerstandt herfleust/ vorgesetzt vncent. 3 cassierblich gehalten werden. § protuem Instit. de empt.de Gail. lib. 2 Obser. 13. n. 13.Von wechssell vnd erffbeutung.de permutationibusvid. tirag. de RetraCap. CI.§. 14. gl. 2. n. 15.S mögen Acker, Wiesen, Welde, Heuser, Thiere,et nullig § 32vnd andere häbe vnnd güter / auch zinß / gulde / zehen-floss. Vnic. Nº 25.den / vnd andere gerechtigkeit / gegen einander gewechs Matth. de Afflicselt oder gebeut werden / alles doch mit der bescheiden. Dech 409. u. 1.heit / das darin kein aufsetzlicher vnd böser betrüg ge-braucht werde. Dan dardurch / vnd wa solicher betrüg binnen jarsbewiesen wurde / soll die erffbeutung auffgehaben sein / auch der je- tio locumnig der den betrüg gethan, jnn kosten, schaden vnnd interesse, wiePermitaem sicut et alios extraitesRecht ist / verdampt werden.absque dolomato fieri oportet.Vnd dieweill dieser contract oder vertrag der erffbeutung mitdem kauffen vnnd verkauffen sich vast thut vergleichen / So seinauch beide theill der beschehener erffbeutung halb einander wer-schafft zu thuͦn schuldig.Von
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